Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sowohl eine strafrechtliche wie auch eine verwaltungsrechtliche Komponente. Sie ist mit weitreichenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Die behördlichen Einwirkungen (Bußgelder, Ermahnungen) sollen möglichst früh auf den Betroffenen einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch das Fahreignungsseminar, das es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis steht häufig im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 316 StGB, wobei sich das Tatbestandsmerkmal der Trunkenheit auch auf Drogenkonsum erstreckt.

Wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen hat, muss es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahre bestimmen, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.


§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat aber auch die Verwaltungsbehörde selbst, ohne dass es insoweit einer strafgerichtlichen Entscheidung bedarf, jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Sie kann bei Vorliegen von Zweifeln an der Fahreignung und je nach Anlaß der Zweifel z.B eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung ebenso anordnen wie ein Drogenscreening.


§ 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen

1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen,

bestimmt werden.


Frühestens mit Ablauf der durch ein Strafgericht angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung ist die Fahrerlaubnis erneut bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. Eine automatische Neuerteilung erfolgt nicht. Einige Betroffene haben sich in der Vergangenheit für den vermeintlich leichteren Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland entschieden. Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch eine ab dem 19. Januar 2009 in einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis einer Person in Deutschland ohne weitere Formalitäten anerkannt werden muss, wenn und soweit eine evtl. vorhandene Sperrfrist ist zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen war und die Wohnsitzerfordernisse eingehalten wurden. Gerade letztere Voraussetzung wird im Zweifelsfall penibel geprüft, um dem sog. Führerscheintourismus die Grundlage zu entziehen.