Der Haftpflichtschaden

Der Besitz einer KFZ – Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Wortbestandteil „Pflicht“ beschreibt dabei nicht den Zwang zum Abschluss der Versicherung, sondern den Zwang der Versicherung zur Zahlung an den Geschädigten. Das Pflichtversicherungsgesetz bestimmt, dass ein Fahrzeug nur zugelassen werden kann, wenn ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Der verpflichtende Abschluss und die Unterhaltung einer KFZ-Haftpflichtversicherung schützt Opfer von Verkehrsunfällen. Diese können sich in den meisten Fällen sicher sein, ihre Forderungen auch tatsächlich durchsetzen zu können. Dafür sorgt u.a. der sog. Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Im Versicherungsvertragsgesetz sind daher folgende Regelungen enthalten:

  • Direktanspruch gegen den Versicherer des Geschädigten
  • Zahlungspflicht des Haftpflichtversicherers auch dann, wenn  der Versicherungsnehmer selbst seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (Dritthaftung), dann aber Regressmöglichkeit gegen den Versicherungsnehmer durch den Versicherer
  • Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auch über den Bestand des Versicherungsverhältnisses hinaus (Nachhaftung)

Die Haftpflichtversicherung schützt zugleich aber auch den Fahrer und Halter des schädigenden Fahrzeuges vor der Inanspruchnahme der oder des Geschädigten. Da kommen oft mehrere Anspruchsteller mit teilweise exorbitanten Schadenssummen zusammen, dies gilt in besonderem Maße bei Personenschäden. Der Haftpflichtversicherer tritt für diese Ansprüche ein, wehrt allerdings auch unberechtigte Forderungen ab und stellt den Versicherungsnehmer, Fahrer und Halter des schädigenden Fahrzeuges von Ansprüchen Dritter frei, auch im Unfallhaftpflichtprozess. Die freie Anwaltswahl ist dann allerdings eingeschränkt respektive man bleibt in der Regel auf seinen Kosten „sitzen“, wenn man einen anderen Anwalt als die Versicherung selbst beauftragt.

Einzelfragen:

Regulierung des Fahrzeugschadens

Weitere Sachkosten

Regulierung von Personenschäden