Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sowohl eine strafrechtliche wie auch eine verwaltungsrechtliche Komponente. Sie ist mit weitreichenden Folgen für den Betroffenen verbunden. Die behördlichen Einwirkungen (Bußgelder, Ermahnungen) sollen möglichst früh auf den Betroffenen einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch das Fahreignungsseminar, das es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Der Entzug der Fahrerlaubnis steht häufig im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 316 StGB, wobei sich das Tatbestandsmerkmal der Trunkenheit auch auf Drogenkonsum erstreckt.
Wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen hat, muss es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahre bestimmen, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
- 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat aber auch die Verwaltungsbehörde selbst, ohne dass es insoweit einer strafgerichtlichen Entscheidung bedarf, jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Sie kann bei Vorliegen von Zweifeln an der Fahreignung und je nach Anlaß der Zweifel z.B eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung ebenso anordnen wie ein Drogenscreening.
§ 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
- 1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
- 2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen,
bestimmt werden.
Frühestens mit Ablauf der durch ein Strafgericht angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung ist die Fahrerlaubnis erneut bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. Eine automatische Neuerteilung erfolgt nicht. Einige Betroffene haben sich in der Vergangenheit für den vermeintlich leichteren Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland entschieden. Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch eine ab dem 19. Januar 2009 in einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis einer Person in Deutschland ohne weitere Formalitäten anerkannt werden muss, wenn und soweit eine evtl. vorhandene Sperrfrist ist zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen war und die Wohnsitzerfordernisse eingehalten wurden. Gerade letztere Voraussetzung wird im Zweifelsfall penibel geprüft, um dem sog. Führerscheintourismus die Grundlage zu entziehen.