Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Durchrostungsgarantie ebenfalls bereits vielfach befassen müssen, hier ein Beispiel:
LG Wuppertal, Urteil vom 14.5.2013, AZ: 16 S 2/12: „Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass keine von der Garantie umfasste Durchrostung ‚von innen nach außen‘ festzustellen ist.
Die Beweislast dafür, dass es sich um eine Durchrostung von innen nach außen handelt, trägt der Kläger. Denn der Käufer muss beweisen, dass eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden ist und dass ein Mangel zu ihrem sachlichen Geltungsbereich gehört, es also um eine Eigenschaft geht, die von der Garantie erfasst wird (Staudinger, BGB, 2004, § 443, Rn. 48; BT-Drucksache 14/6040 S. 239 zu § 443 Abs. 2). Erst wenn dies feststeht, greift die Beweislastregelung des § 433 Abs. 2 BGB, so dass der Garantiegeber beweisen müsste, dass ein später aufgetretener Mangel keine Auswirkung des anfänglichen Zustandes des Kaufgegenstandes ist (Staudinger, aaO).
Der Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Eine Durchrostung ‚von innen nach außen‘ liegt vor, wenn die Ursache des Rostes eine innere, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeuges war (KG, DAR 2013, 149). Dies konnte nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I im Gutachten vom 25.09.2012 nicht festgestellt werden. Danach befinden sich an den Roststellen keine Hohlräume, von denen der Rost hätte ausgehen können. Tatsächlich wird der Rost von außen nach innen weniger, was gegen eine Durchrostung ‚von innen nach außen‘ spricht.
Dies ist überzeugend und auch rechtlich zutreffend. Die Beklagte wollte keine Garantie gegen jeden Rost geben, was sich an den Einschränkungen ‚Durchrostung‘ (dazu: OLG Stuttgart, NJW 2009, 1089) und ‚von innen nach außen‘ zeigt. Vorliegend ging der Rost aber von den Türkanten aus, also einem außen liegenden Teil.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Rost ganz anscheinend unter der Lackschicht gebildet hat (vgl. S. 5 unten des Gutachtens), etwa aufgrund unsichtbarer oder unerkannter Lackfehler. Denn dies ist keine „innere“ Ursache. Eine solche Interpretation würde den Wortlaut der Garantiebedingung „von innen nach außen“ sprengen.“
Das Urteil begegnet jedoch ganz erheblichen Zweifeln. Es ist nicht einzusehen, dass eine vollständige Durchdringung eines Bauteils durch Rost, die keine Ursache einer Einwirkung von außen (etwa durch eine mechanische Beschädigung) hat, im Falle des Beginns der Durchrostung von außen nach innen anders zu beurteilen soll, als die Durchdringung des gleichen Bauteils von innen nach außen. Ich halte dies für eine unklare und missverständliche Regelung in den Garantiebedingungen, die dann zu Lasten des Verwenders zu gehen hat und eine Eintrittspflicht des Herstellers auch in dem Streitfall zur Folge hätte haben müssen.