Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland

Vielfach wird versucht, im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland, dies in der Regel verbunden mit der Notwendigkeit des Durchlaufens der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) im Zuge einer gewünschten Wiedererteilung, sich auf „einfacherem“ Wege wieder eine Fahrerlaubnis zu beschaffen.

Die Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis innerhalb der Europäischen Union gleichen sich zwar immer mehr an. Aufgrund der Differenzen in der Fahrausbildung und Prüfung bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen, die den Anforderungen in Deutschland teilweise nicht entsprechen.

Für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nicht von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, verweisen wir auf das Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums.

Zwar dürfen die Behörden in EU-Mitgliedsländern nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 des Rates vom 29. Juli 1991 über die Fahrerlaubnis nur Personen mit Wohnsitz im Inland eine Fahrerlaubnis ausstellen, die dann von den deutschen Behörden auch anzuerkennen ist. Dieses Erfordernis wird jedoch mithilfe von teilweise absurden Scheinkonstruktionen fingiert. Hier existieren vornehmlich in osteuropäischen EU-Ländern organisierte Paketlösungen, die nicht nur den Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, sondern zugleich auch die Verschaffung des erforderlichen Wohnsitzes. Dem sog. Führerscheintourismus wird jedoch von den Behörden und Gerichten mehr und mehr ein Riegel vorgeschoben:

Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland,

• wenn es sich um eine vorläufige Fahrerlaubnis oder einen Lernführerschein handelt (der im Ausstellungsland also noch nicht vollwertig ist, Beispiel „Learner’s Permit“)

• solange in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen ist bzw. ein Fahrverbot besteht,

• wenn die Fahrerlaubnis während eines Aufenthalts im Ausland erworben wurde, der kürzer als 185 Tage war

• wenn der Auslandsaufenthalt nur auf dem Papier bestand, d.h. der ständige Aufenthalt tatsächlich weiterhin Deutschland war