Bei der sog. Benzinklausel handelt es sich um eine Klausel in den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung. Zur Abgrenzung von Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug am Schadensereignis beteiligt war, findet sich in den Versicherungsbedingungen der Privathaftplichtversicherung regelmäßig eine sogenannte Benzinklausel:
„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Aber was bedeutet der „Gebrauch eines Fahrzeuges“ und wann ist ein Fahrzeug (noch) ein Fahrzeug? Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
- OLG Hamm, Urteil vom 02. Oktober 2015 – , 20 U 139/14 : „Entsteht bei Reparaturarbeiten mit einem Schweißgerät ein Brand, verwirklicht sich regelmäßig (und so hier) nicht das typische Gebrauchsrisiko eines Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts, mögen die Schweißarbeiten auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug für den Gebrauch instand zu setzen. Der verursachte Schaden steht dann dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift (wie im Heizlüfter-Fall BGHZ 170, 182 = NJW-RR, 464) der Deckungsausschluss der „kleinen Benzinklausel“ nicht.“
- BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 120/05: „Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer. Der Kläger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Nr. III. 1 BBR Privat hier nicht ein.“