Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Sie ist in der theoretischen und praktischen Fahrprüfung nachzuweisen, während sich die Eignung aus § 2 Abs. 4 StVG ergibt. Der Begriff der Eignung findet sich näher definiert in § 11 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Dort heißt es:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges muss nicht nur bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, sondern (selbstverständlich) auch während der gesamten Dauer, innnerhalb derer der Betroffene die Fahrerlaubnis besitzt. Dies zu überwachen, ist Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Sie kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Ungeeignetheit schließen lassen. Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung stehen Behörde zahlreiche Optionen zur Verfügung, von denen nachfolgend nur einige aufgezählt seien:
- Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens
- Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) – MPU
- Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
Im Übrigen wird verwiesen auf § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) sowie auf § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel).
Neben den Fahrerlaubnisbehörden können auch Strafgerichte die Fahrerlaubnis entziehen, dies z.B. im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten wie Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) oder Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Sieht das Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil es den Angeklagten für geeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr hält, so ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Wertung gemäß § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Aber auch wenn das Strafgericht keine ausdrücklich positive Feststellung der Fahreignung in dem Strafurteil trifft, ist im Zweifel zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass das Strafgericht von einer Eignung ausgegangen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass es sich mit der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auseinander gesetzt hat und keine diesbezüglich negative Aussage getroffen hat. Erfahrene Strafverteidiger werden in diesem Zusammenhang jedoch stets anregen, Ausführungen zur Fahreignung jedenfalls dann zu treffen, wenn diese in der Hauptverhandlung erörtert wurde und das Gericht erkennbar nicht von einer Ungeeignetheit ausgeht.