Manchmal kommt man in die Situation, die erforderliche und zulässige Felgentraglast ermitteln zu müssen, dies beispielsweise beim Kauf von Felgen oder der Umrüstung von Felgen anderer Fahrzeugmodelle des gleichen Autoherstellers oder auch von Felgen anderer Autohersteller. Dies ist einfacher, als viele denken!
Zunächst einmal schaut man in die Zulassungsbescheinigung Teil I, die seit 1. Oktober 2005 in Deutschland den sog. Fahrzeugschein ersetzt hat. Dort findet man unter Ziffer 7.1 und unter Ziffer 7.2 die Achslasten an Vorder- und Hinterachse. Die höhere Zahl ist dabei maßgeblich. Diese teilt man durch zwei und erhält sodann die mindestens erforderliche Traglast der Felge.
Beispiel: Beträgt die Achslast an Achse 1 (Ziffer 7.1) 1.300 kg und die Achslast an Achse 2 (Ziffer 7.2) 1.200 kg, ist die höhere Zahl von 1.300 kg maßgeblich: 1.300 kg : 2 = 650 kg (Traglast der Felge).
Natürlich müssen dann noch weitere Parameter wie Einpresstiefe, Lochkreis und Nabendurchmesser beachtet werden, um zu einer passenden Felge zu gelangen. Die meisten Felgen aus dem Zubehörhandel verfügen über eine ABE oder ein TÜV-Mustergutachten, aus denen sich die Felgentraglast und die Zulässigkeit für das jeweilige Fahrzeugmodell ergeben. Manchmal (unser „VW Bus Junkie“ häufiger) kommt man jedoch in die Situation, in der man beispielsweise Felgen vom VW Phaeton, vom Bentley, Audi oder Mercedes beispielsweise auf VW Bus T4 montieren möchte. Dies begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, weil bei allen genannten Fahrzeugen bestimmter Modellreihen der Lochkreis (5 x 112) identisch ist, die Einpresstiefe im Rahmen der Toleranzen liegt und der teilweise größere Nabendurchmesser (Mercedes) durch Zentrierringe ausgeglichen werden kann. Was dann noch fehlt, ist die Ermittlung der Felgentraglast und die Einholung einer Traglastbescheinigung des Herstellers, da ansonsten die Eintragung der Felgen in die Fahrzeugpapiere zusammen mit der zulässigen Bereifung mittels vorheriger Abnahme durch einen Sachverständigen des TÜV oder der DEKRA nicht zu erlangen ist.
Audi und VW stellen nach unseren Erfahrungen auf Anfrage gerne und schnell entsprechende Traglastbescheinigungen aus.
Audi AG
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Ist die Abnahme dann erfolgt, muss eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere erfolgen. Der Halter hat insoweit die KFZ-Zulassungsbehörde zusammen mit den Fahrzeugpapieren und dem TÜV- oder DEKRA-Gutachten (je nach Bundesland) im Original aufzusuchen und die Berichtigung / Ergänzung der Fahrzeupapiere zu veranlassen. Erfolgt dies nicht und ist die begutachtete Rad- / Reifenkombination ghleichwohl am Fahrzeug montiert, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, auch wenn dies in zahlreichen Internetforen von selbst ernannten Fachleuten bezweifelt wird. Wer es nicht glaubt …