Leasingnehmer befinden sich im Schadensfall oftmals in einer schlechteren Position als Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug bar bezahlt haben. Leasingnehmer müssen nämlich im Schadensfall häufig noch zuzahlen, wenn laut Vertrag eine Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem vertraglichen vereinbarten Restwert zum Ende der Laufzeit besteht. Dieser Restwert ist nicht zu verwechseln mit dem Restwert in der Kaskoversicherung, bei dem es sich um den Wert des verunfallten Fahrzeuges handelt. Die GAP-Klausel deckt die Lücke zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert nach einem Unfall (mit Totalschaden) ab. Die Versicherung bezahlt in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert, der aber meist unter dem im Vertrag festgelegten Restwert liegt.
Professionelle Anbieter beraten Versicherungsnehmer grundsätzlich dahingehend, eine GAP-Klausel abzuschließen. Dies ist oftmals auch ohne Mehrprämie möglich und dies nicht nur bei Flottenverträgen.