Regulierung von Personenschäden

Der Anspruch des Geschädigten umfasst auch Entschädigungen für erlittene Personenschäden. Hier kommen in erster Linie die Zahlung von Schmerzensgeld, die Aufwendungen des Geschädigten für medizinische Heilbehandlungen, Ausgleich unfallbedingter Einkommensverluste etc. in Betracht.

Das Schmerzensgeld ist ein Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz als Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen negativen Begleiterscheinungen psychicher Art ausgeglichen werden. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die sog. Schmerzensgeldtabelle des ADAC, an der sich sowohl die Versicherer als auch die Gerichte orientieren. Diese Schmerzensgeldtabelle ist eine Zusammenstellung einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen in diesem Zusammenhang. Selbstverständlich können diese Entscheidungen nicht ohne weiteres auf den Einzelfall übertragen werden. Es bleibt stets die Notwendigkeit, alle Umstände zu prüfen, die den einzelnen Schadensfall ausmachen.

Das Schmerzensgeld beinhaltet eine Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion sind die Schmerzintensität, die sog. Eingriffsintensität und die Folgeschäden zu berücksichtigen. Zur Bemessung (und Durchsetzung) eines angemessenen Schmerzensgeldanspruches ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unabdingbar. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was dieser erlitten hat. Bemessungskriterien sind dabei das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers, eine etwaige Regulierungsverzögerung und die Vermögensverhältnisse beider Beteiligter.

Vermeintlich leichter lassen sich hingegen Verdienstausfälle rechnerisch ermitteln. Bei einem Arbeitnehmer entsteht ab der 7. Krankheitswoche ein Verdienstausfallschaden, da die Lohnfortzahlung dann endet und der Geschädigte nur noch den um 20% verminderten Krankengeldanspruch hat.  Bei Selbständigen allerdings richtet sich der Verdienstausfall in der Regel nach dem zu erwartenden Gewinn, der in dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre. Hier kommt es in vielen Konstellationen zu teilweise erheblichem Streit, denn der arbeitsunfähige Unternehmer verliert durch seine Arbeitsunfähigkeit ja teilweise aus Sicht des von ihm geführten Unternehmens die einzige Quelle zur Erzielung von Umsätzen, während die Kosten schlichtweg weiter laufen. In Einzelfällen (gerade bei Dienstleistern) wird der Schaden daher eher im Bereich des Umsatzausfalles als im Bereich des Gewinnausfalles angesiedelt sein.