Bei der sog. Rennklausel handelt es sich um einen Begriff aus dem Versicherungsrecht im Zusammenhang mit den Regelungen über die Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung. Die Klausel erfasst die Teilnahme an einer behördlich nicht genehmigten Rennveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Abzugrenzen sind allerdings Fahrten auf Rennstrecken, die lediglich der Steigerung der Fahrzeugbeherrschung oder als Orientierungsfahrt dienen, bei denen die zu erzielende Geschwindigkeit nicht im Vordergrund steht.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, … in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
Versicherungsschutz wird nicht gewährt, in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, … die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
Zu der sog. Rennklausel existieren zahlreiche Gerichtsurteile, nachfolgend einige Beispiele:
- OLG Frankfurt, Teilurteil vom 15. Oktober 2014 – 7 U 202/13: „Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nicht von der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt, ist keine vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossene Fahrtveranstaltung gemäß Nr. A.2.16.2 AKB 2008.“
- BGH, Urteil vom 01. April 2003 – VI ZR 321/02: „Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.“
- OLG Naumburg, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 U 33/12: „Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten sind auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Sie gelten auch für eine sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, wobei nach Art eines Rennens gefahren wird.“
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 10 U 36/08: „Kommt es während eines Fahrertrainings auf einer Rundstrecke zu einem Zusammenstoß, so kann der Kfz-Haftpflichtversicherer sich nicht auf einen Risikoausschluss berufen. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Nr. 4 KfzPflVV und des § 2c Buchstabe b AKB sehen einen Risikoausschluss nur für diejenigen Schäden vor, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen entstehen und bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.“
- LG München II, Urteil vom 02. November 2011 – 10 O 1955/11: „Nach dem eindeutigen Wortlaut der sog. Rennklausel gilt der Leistungsausschluss für Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der es weder primär noch sekundär auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sondern unabhängig von der Geschwindigkeit um die Erzielung möglichst gleichmäßiger Rundenzeiten, wird von dem Leistungsausschluss nicht erfasst.“