Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.
Die Kläger in beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen „Werbevertrag“ ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen „Werbekostenzuschuss“ in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte. Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger ihre Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein „Schneeballsystem“ aufgebaut; dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Kläger haben u. a. die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie die Feststellung verlangt, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet worden seien. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich die Beklagte ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen muss. Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. So war es in den zu entscheidenden Fällen. Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden „Werbeverträgen“ mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte. Das war nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Urteile vom 30. März 2011 – VIII ZR 94/10
LG Braunschweig – Urteil vom 17. April 2009 – 8 O 2983/08
OLG Braunschweig – Urteil vom 23. März 2010 – 7 U 62/09
und
VIII ZR 99/10
LG Braunschweig – Urteil vom 23. Juni 2009 – 4 O 2732/08
OLG Braunschweig – Urteil vom 23. März 2010 – 7 U 90/09
Karlsruhe, den 30. März 2011
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