Zur Unzulässigkeit von sog. Blitzer-Apps

Nachfolgend ein Beitrag vom 16.6.2017 von Nielsen/Hammann, jurisPR-ITR 12/2017 Anm. 3

Leitsatz

Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.

A. Problemstellung

Blitzer-Apps sind ein beliebtes Hilfsmittel für Autofahrer bei dem Versuch, Bußgeldern wegen Geschwindigkeitsverstößen zu entgehen. Nach § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO darf ein Fahrzeugführer jedoch „ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“ Bisweilen hatte sich die gerichtliche Praxis überwiegend mit „klassischen“ Radarwarngeräten zu beschäftigen, deren Verwendung durch § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO ausdrücklich untersagt ist. Unklar war lange, ob von dem Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO neben den Radarwarngeräten auch noch andere technische Geräte tatbestandlich erfasst sein können. Diese Frage hatte das OLG Rostock in Bezug auf Smartphones mit darauf installierter Blitzer-App zu beantworten. Angesichts der weiten Verbreitung solcher Applikationen hat die vorliegende Entscheidung eine nicht zu unterschätzende Tragweite, denn sie dürfte vermutlich Millionen deutsche Autofahrer betreffen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Betroffene hatte während einer Fahrt in seinem Fahrzeug sein Mobiltelefon eingeschaltet und in einer dafür vorgesehenen Halterung an der Frontscheibe befestigt, auf dem eine Blitzer-App (hier „Blitzer.de“) installiert und auch aktiv aufgerufen war. Das AG Güstrow verurteilte den Betroffenen daraufhin gemäß § 23 Abs. 1b StVO wegen „fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen“, zu einer Geldbuße von 75 Euro.
Dem hat sich das OLG Rostock in der vorliegenden Beschwerde insbesondere unter Bezugnahme auf die zu diesem Thema bisher einzigartige Vorgängerentscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 – MMR 2016, 639) angeschlossen.
Nach Ansicht des OLG Celle sowie des OLG Rostock fallen also auch Smartphones mit darauf installierter Blitzer-App tatbestandlich unter das Verbot in § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO, wenn das Mobiltelefon betriebsbereit mitgeführt wird und die App während der Fahrt aufgerufen ist. Der Wortlaut von § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO sei grundsätzlich offen formuliert, weswegen eine grammatikalische Auslegung der Vorschrift die Interpretation dahingehend zulasse, dass es für die „Bestimmung“ des technischen Geräts schon genüge, wenn es durch den Anwender durch das Aufspielen spezieller Software im Einzelfall zur Umgehung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen „bestimmt“ werde. Im Umkehrschluss zu Satz 2 der Vorschrift, der gerade nur beispielhaft („insbesondere“) solche Geräte nenne, bei denen diese Zweckbestimmung bereits herstellerseitig erfolgt sei, lasse sich folgern, dass das Spektrum einschlägiger Geräte über die Geräte der genannten Art hinausgehe. Bei multifunktionalen Geräten wie Smartphones, die überwiegend zu anderen Zwecken als der Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet würden, werde deren „Bestimmung“ i.S.v. § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO also durch den Anwender „subjektiv“ herbeigeführt, indem er dem Gerät durch Installation einer solchen App und ihrer Verwendung im Straßenverkehr diesen spezifischen und über die werksseitige Ausstattung hinausgehenden, zusätzlichen Verwendungszweck gebe.
Dieses Ergebnis stützt das OLG Rostock zudem auf den Telos der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe beim Erlass der Norm bezweckt, nicht nur einzelne technische Geräte wie die zu dieser Zeit verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte vom Verbot zu erfassen, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen könnten. Blitzer-Apps würden aber gerade die Möglichkeit eröffnen, sich nur „anlassbezogen“, nämlich im unmittelbaren Umfeld eines erkannten Überwachungsgeräts verkehrsgerecht zu verhalten, sich aber ansonsten im Vertrauen darauf, dass andernorts wohl aktuell nicht kontrolliert werde, über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Haltesignale von Lichtzeichenanlagen hinwegzusetzen. Genau dies sollte mit der Regelung des § 23 Abs. 1b StVO aber präventiv unterbunden werden.
Auch der Einwand der Entwickler derartiger Programme, mit solchen Apps sollten Kraftfahrer generell zu normgerechtem Verhalten im Straßenverkehr angehalten und vor Verstößen gewarnt werden, sei lediglich „vorgeschoben“, denn dieser Zweck könne durch andere Programme, die etwa jederzeit auf Geschwindigkeitsbegrenzungen hinweisen (z.B. „Navigations-Apps“), wesentlich besser erreicht werden.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Rostock führt den richtungsgebenden Beschluss des OLG Celle (Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 – MMR 2016, 639) nahtlos fort. Dabei stellt sich das Oberlandesgericht in seiner Begründung auch den kritischen Gegenstimmen aus der Literatur entgegen, die insbesondere als Reaktion auf die Entscheidung des OLG Celle entstanden waren (vgl. etwa Fromm, NJW 2015, 3736; Sprißler, NZW 2016, 160). Kritisiert wurde dabei vor allem, dass eine entsprechende Auslegung des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO vom Wortlaut schon nicht gedeckt sein könne, denn Smartphones seien zwar „geeignet“, aber gerade nicht i.S.v. § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO dazu „bestimmt“, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen (vgl. Fromm, NJW 2015, 3736). Nach dieser Auffassung sind also nur solche Geräte vom Tatbestand erfasst, die schon herstellerseitig speziell dafür geschaffen wurden, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen (vgl. auch Sprißler, NZW 2016, 160).
Dem stellt sich das OLG Rostock mit überzeugender Begründung entgegen (so auch Wessels, MMR 2017, 337 f.). Der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass auch solche Geräte vom Tatbestand erfasst sind, die nicht schon herstellerseitig, sondern erst anwenderseitig dazu bestimmt werden, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen. Zum einen spricht die Vorschrift nur von „bestimmt“, nicht aber „technisch bestimmt“; weiter handelt es sich bei den beispielhaft genannten Radarwarngeräten nicht um eine abschließende Aufzählung (so auch MMR 2017, 337). Wie sowohl das OLG Celle als auch das OLG Rostock zutreffend ausführen, lassen sich auch im Strafrecht zahlreiche Beispiele finden, in denen eine solche „subjektive“ Auslegung des Begriffs anerkannt ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 Rn. 23 – MMR 2016, 639, 640 f.). Mag man auch die Erstreckung des Verbots in § 23 Abs. 1b StVO auf Blitzer-Apps für rechtspolitisch nicht überzeugend halten, lässt sich ein anderes Ergebnis entgegen der klaren Intention des Gesetzgebers nicht durch eine enge Auslegung des Begriffs begründen, zumal dies wegen des Wortlauts schon nicht zwingend geboten ist.
Zu der im Kontext des § 23 StVO relevanten Frage, ob und ab wann Geräte mit Kommunikationsmöglichkeit unter den Begriff des Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO fallen, vgl. Koch, jurisPR-ITR 6/2015 Anm. 4 und Koch, jurisPR-ITR 8/2015 Anm. 6.

D. Auswirkungen für die Praxis

Von dem Einsatz entsprechender Blitzer-Apps im Straßenverkehr ist somit spätestens nach der vorliegenden Entscheidung des OLG Rostock grundsätzlich abzuraten. Allerdings sind damit nicht jegliche erdenkliche Nutzungsweisen solcher Applikationen untersagt. Durch die Installation der App ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO freilich noch nicht erfüllt, sondern eben erst dann, wenn die App betrieben oder zumindest betriebsbereit durch den Fahrzeugführer mitgeführt wird. Nach wie vor ist es daher also möglich, sich vor Antritt der Fahrt über die App über etwaige Warnmeldungen für die geplante Route zu informieren. Ob hingegen der Beifahrer das Smartphone mit aufgerufener App in zulässiger Weise verwenden kann, hängt davon ab, ob man darin trotzdem noch ein betriebsbereites Mitführen „durch den Fahrzeugführer“ sehen will. Davon dürfte jedoch nicht auszugehen sein, denn wenn der Beifahrer das Smartphone in der Hand hält und die App verwendet, ist es bei insoweit konsequentem Verständnis der Norm gerade nicht der Fahrzeugführer, der es betriebsbereit mitführt. Auch eine solche Nutzungsweise dürfte daher zulässig sein. Praktisch gesehen wird sich eine Verfolgung von Verstößen gegen § 23 Abs. 1b StVO aber als äußerst schwierig erweisen, da diese in vielen Fällen das Durchsuchen oder die Auslese bzw. Beschlagnahme des Smartphones erfordern wird, was mit Blick auf die hohe Intensität des Grundrechtseingriffs vermutlich nicht mehr von einer polizeilichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein wird (vgl. Braun in: Möstl/Kugelmann, BeckOK-Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 4. Edition, Stand: 01.02.2017, § 43 PolG NRW Rn. 27.1).