Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin – oder wie hier: einem Dritten – wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09
Amtsgericht Merseburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 C 245/08 (VI)
Landgericht Halle – Urteil vom 12. November 2009 – 1 S 21/09
Karlsruhe, den 12. Januar 2011
*§ 439 BGB: Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(…)
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501