Wirksamkeit eines durch den Betreiber einer Rennstrecke erteilten Hausverbots

OLG Koblenz, Urteil vom 13. Dezember 2012 – U 73/12 Kart, W 56/12 Kart –, juris

Leitsatz

1. Zur Frage der Wirksamkeit eines Hausverbots, das der Betreiber einer Rennstrecke gegenüber einem gewerblichen Anbieter von Motorsportdienstleistungen bezogen auf dessen Mitarbeiter und Fahrzeuge im Rahmen des für jedermann eröffneten Zugangs zur Rennstrecke ausspricht (hier: Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings).
2. Die Nordschleife des Nürburgrings ist eine Infrastruktureinrichtung im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB.

Orientierungssatz

1. Eine Einschränkung des Hausrechts kann sowohl in einer mit der Vertragspartei des Pächters einer Rennstrecke getroffenen Gestattungsvereinbarung als auch in der allgemeinen Zugangseröffnung für Jedermann nach der Präambel der AGB des Pächters im Rahmen von Touristenfahrten liegen.
2. Die Erteilung eines Hausverbots kann bei verständiger Würdigung dahin auszulegen sein, dass damit zugleich eine Kündigung der Gestattungsvereinbarung erklärt wird.
3. Für einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts kann der abschließende Hinweis in einem Schreiben sprechen, dass Abweichungen zu den getroffenen Vereinbarungen das erneute Aussprechen eines Hausverbots zur Folge haben könnten und dies zum endgültigen unwiderruflichen Abbruch der bestehenden Geschäftsbeziehungen führen werde. Dies spricht für die Berechtigung zu einer gewerblichen Nutzung, solange keine Pflichtverletzung begangen wird.
4. Ein Hausverbot kann nicht gegenüber Fahrzeugen, d.h. Sachen, erteilt werden.
5. Besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, einem Rennsportinteressenten abweichend von der nach den AGB allgemein erteilten Gestattung die Zufahrt zur Nordschleife des Nürburgrings zu verweigern, weil er ein Fahrzeug der klagenden Autovermietung fährt, ist ein angekündigtes Hausverbot bezogen auf die Kunden rechtswidrig.
5. In einem umfassenden, auch gegenüber den Kunden der Autovermietung geltenden Hausverbot, kann die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen sein.