Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten muss, was bedeutet, dass hiervon auch die Pflicht umfasst ist, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären.
Die Parteien stritten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger unterschrieb am 26.05.2014 einen Darlehensantrag der Beklagten über ein Darlehen i.H.v. 28.646,11 Euro. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79%. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 380 Euro ab dem 05.07.2014 sowie einer Schlussrate i.H.v. 10.406,11 Euro am 05.06.2018 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde. Mit Schreiben vom 04.12.2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2018 mit, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Kläger von der Beklagten die Feststellung verlangen kann, dass seine Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufes erloschen sind, weil der Widerruf wirksam ist, insbesondere nicht verfristet war.
Nach Auffassung des Landgerichts muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ enthalten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass der Widerruf des Klägers wirksam sei. Das Landgericht habe hierfür den Begriff der Kündigung nach allen Auslegungsmethoden ausgelegt.
juris-Redaktion
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 04.03.2019