Das LG Magdeburg hat die Klage eines Käufers gegen einen VW-Händler und die Volkswagen-AG abgewiesen, da der Händler in keinem Fall für eine etwaige arglistige Täuschung des Herstellers verantwortlich ist.
Im April 2012 erwarb der Kläger aus Magdeburg gebraucht bei einem Händler in Magdeburg einen VW Passat zu einem Kaufpreis von rund 28.000 Euro brutto. Das Fahrzeug war von dem sog. „VW-Abgasskandal“ betroffen, da es einen Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 hatte. Am 30.11.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt und Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Im April 2016 verkaufte er sein Fahrzeug an den Händler zu einem Preis von knapp 11.000 Euro. Der Kläger beantragte im Wesentlichen, dass der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises von knapp 28.000 Euro abzüglich der vom Händler gezahlten 11.000 Euro verurteilt wird. Zudem sollte die VW-AG den Schaden bezahlen, der dem Kläger aus der Manipulation des Fahrzeuges entstanden sein sollte.
Das LG Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts fehlt dem Kläger im Verhältnis zu dem Händler bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könne nicht mehr die Rückgabe des Fahrzeuges anbieten, da er dieses bereits an den Händler verkauft habe. Zudem gehe die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ins Leere. Der Händler sei in keinem Fall für eine etwaige arglistige Täuschung des Herstellers verantwortlich. Der Einsatz der Software durch die VW-AG sei heimlich erfolgt und wurde, wie der Kläger auch selbst ausgeführt habe, erst nachträglich öffentlich bekannt gemacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragshändler bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über die Software unterrichtet war.
Die Klage gegen die VW-AG scheitere bereits daran, dass der Kläger hier seinen Schaden hätte konkret beziffern müssen. Dies habe er nicht getan, sondern lediglich auf Feststellung geklagt.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung zum OLG Naumburg hat der Kläger mit Schreiben seiner Anwälte zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts nunmehr rechtskräftig geworden ist.
Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg v. 17.08.2018