- LG Stuttgart, Urteil vom 09. Juli 2014 – 18 O 112/13 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Bei einem lediglich „Freien Fahren“ auf einer Rennstrecke handelt es sich nicht um eine Rennveranstaltung im Sinne von Ziff. A.2.16 AKB (Rennklausel).
- 2. Eine Veranstaltung der Schnellen Schwaben (am 10.9.2012) auf der Nordschleife des Nürburgrings ist kein Rennen, vielmehr handelt es sich ausschließlich um ein „Freies Fahren“.
Tatbestand
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrzeugversicherung wegen eines Kaskoschadens aufgrund eines Unfallereignisses vom 10.9.2012 auf der Nordschleife des Nürburgrings.
- 2
- Der Kläger ist seit 1990 Versicherungsnehmer der Beklagten und unterhält bei dieser eine Kraftfahrzeugversicherung unter der Versicherungs-Nr. … . Ab 20.3.2010 war der streitgegenständliche PKW Chevrolet Corvette 7.0, amtliches Kennzeichen …, mit einer Leistung von 377 KW (entspricht 512 PS), unter der genannten Versicherungsnummer bei einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € vollkaskoversichert (Nachtrag 042 zum Versicherungsschein, Anl. K 1, nach Bl. 15 d.A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten zugrunde (Anl. K 11, nach Bl. 15 d.A.). Hierin heißt es unter anderem:
- (…)
- 5
- 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.“
- 6
- Am 10.9.2012 fand auf der Nordschleife des Nürburgrings eine Veranstaltung der „Schnelle Schwaben“ statt, welche ein „Freies Fahren“ zum Gegenstand hatte. In den Ausschreibungsunterlagen zu der Veranstaltung wird unter anderem folgendes ausgeführt (Anl. K 3, nach Bl. 15. d.A.):
- (…)
- 8
- Ziel der Veranstaltung ist es, sein eigenes Fahrkönnen zu verbessern um noch besser in Gefahrensituationen im öffentlichen Straßenverkehr reagieren zu können. Die Nordschleife bietet mit Ihrem anspruchsvollen Streckenlayout ideale Voraussetzungen um sein Fahrzeug in Grenzbereichen noch besser kennen zu lernen.
- 9
- Mit dem Training sprechen wir gezielt fortgeschrittene Autofahrer an und die teilnehmenden Fahrzeuge müssen in einem betriebssicheren Zustand und selbstverständlich zugelassen sein. Gegenseitige Rücksichtnahme ist obligatorisch ! Zum Ablauf des Trainingstages:
- 10
- Die Veranstaltung beginnt am Montag, 10. September 2012 um 7:30 Uhr mit einer Fahrerbesprechung. Hier werden alle wichtigen Punkte für den gesamten Tag besprochen. Für dieses Briefing herrscht strikte Anwesenheitspflicht! Ab 8:00 Uhr beginnt dann das Training auf der exklusiv von uns angemieteten Strecke. Die Nordschleife ist für unsere Teilnehmer durchgängig bis kurz vor 13:00 Uhr befahrbar. (…)
- 12
- Aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben ist die Nürburgring Automotive GmbH verpflichtet, die Lärmwerte bei Veranstaltungen auf der Nordschleife festzuhalten und an die Bundesumweltbehörde zu übermitteln. Jedes Fahrzeug, das bei einer Streckenvermietung die Rennstrecken befährt, muss daher einen Lärmschutztransponder mit sich führen. (…) Wichtig – hier noch einige Spielregeln:
- 13
- – Die Veranstaltung dient ausschließlich dazu, die Fahrzeugbeherrschung zu verbessern um sich zukünftig sicherer im öffentlichen Straßenverkehr bewegen zu können.
- 14
- – Die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder die Absicht Rennen auszutragen werden strengstens untersagt und bei Verdacht behält sich der Veranstalter vor, entsprechende Teilnehmer ohne Rückzahlung des Beitrags von der Veranstaltung auszuschließen.
- 16
- – Es dürfen nur regulär straßenzugelassene Autos auf die Strecke, Überführungskennzeichen und sonstige Kennzeichen sind nicht gestattet! Wichtig – Nur straßenzugelassene Reifen/ KEINE SLICKS!
- 17
- – Jeder Teilnehmer muss vor Beginn des Trainings eine Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen. Diese wird am Morgen ausgegeben. Ohne Unterschrift (auch für Zuschauer) darf nicht teilgenommen werden!
- (…)
- 20
- Der Kläger zeigte der Beklagten einen Schaden am streitgegenständlichen Fahrzeug an, welches am 17.9.2012 durch den von der Beklagten beauftragten Kfz-Sachverständigen B begutachtet und am selben Tag von diesem zur Reparatur freigegeben wurde. Die Reparatur erfolgte durch die Fa. C C GmbH, wobei es reparaturbegleitend zu diversen Nachbesichtigungen des Sachverständigen B kam, damit bei der Demontage sichtbar werdende Schadenserweiterungen festgestellt werden konnten. Am 22.11.2012 übersandte der Kläger das ausgefüllte Schadensformular an die Beklagte (Anl. K6, nach Bl. 15 d.A.). Im Schreiben vom 10.12.2012 bezeichnete der Sachverständige B gegenüber der Beklagten den Schadenshergang als möglich und kalkulierte die Reparaturkosten auf netto 68.329,54 € bzw. brutto 81.312,15 € (Anl. K 4 und 5, nach Bl. 15 d.A.). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2012 erneut nach etwaigen Unfallzeugen fragte, kündigte die Beklagte auf Nachfrage des Klägers an, keinen Versicherungsschutz zu gewähren. Mit Anwaltsschreiben vom 8.1.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, Deckungsschutz für das streitgegenständliche Unfallereignis bis 15.1.2013 zu bestätigen (Anl. K 7, nach Bl. 15 d.A.), was mit Schreiben vom 17.1.2013 mit der Begründung abgelehnt wurde, der Kläger habe vorsätzlich keine oder falsche Angaben gemacht, was zur Leistungsfreiheit gemäß § 28 VVG führe. Es habe sich um eine Motorsportveranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gemäß Ziff. A.2.16 AKB gehandelt (Anl. K 8, nach Bl. 15 d.A.).
- 21
- Der Kläger hat den von der Fa. C C GmbH in Rechnung gestellten Gesamtbetrag in Höhe von brutto 78.277,40 € (Anl. K 10, nach Bl. 51 d.A.) vollständig ausgeglichen.
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- am 10.9.2012 gegen 11:00 Uhr sei auf der Nordschleife des Nürburgrings in der Kurve zum Streckenabschnitt „Hohe Acht“ plötzlich das Heck seines Fahrzeugs ausgebrochen, was er nicht habe abfangen können, so dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Leitplanke kollidiert und sowohl im linken Front- als auch Heckbereich schwer beschädigt worden sei.
- 24
- Er habe sich anlässlich einer Veranstaltung der Schnellen Schwaben auf der Strecke befunden. Ziel der Veranstaltung sei die Verbesserung des eigenen Fahrkönnens gewesen. Die Nordschleife weise aufgrund ihrer Topografie Ähnlichkeiten zu kurvigen Land- und Bundesstraßen auf, was mit üblichen Verkehrsübungsplätzen nicht verglichen werden könne. Das Training diene dazu, in etwaigen Gefahrensituationen später im öffentlichen Straßenverkehr auf entsprechende Verkehrssituationen besser reagieren zu können. Es habe weder eine Zeitnahme stattgefunden, noch habe es eine Platzierung oder zeitliche Vorgaben gegeben, binnen derer eine Runde auf der 20,8 km langen Strecke absolviert werden musste. Es habe auch keine festgelegte Reihenfolge oder Zeitfenster zum Starten gegeben. Jeder Teilnehmer habe die Strecke nach eigenen Fähigkeiten und Wünschen befahren können.
- 25
- Die Schadenshöhe ergebe sich aus der Schlussrechnung der Fa. C C GmbH (Anl. K 10, nach Bl. 51 d.A.) sowie der Reparatur-Kalkulation des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen B (Anl. K4, nach Bl. 15 d.A.).
- 28
- Der Kläger hat – nachdem die Reparatur zwischenzeitlich nach Klageerhebung abgeschlossen wurde (Bl. 32 d.A.) – zuletzt beantragt,
- 33
- den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf zugrundegelegt, habe es sich bei der Veranstaltung der „Schnellen Schwaben“ um eine Rennveranstaltung gehandelt. Den Teilnehmern werde ermöglicht, ihre PS-starken Fahrzeuge bis in den Grenzbereich auf einer Rennstrecke auszufahren, wobei die Teilnehmer agierten, wie dies auch im Profibereich bei Rennveranstaltungen geschehe. Um ein Fahrsicherheitstraining habe es sich nicht gehandelt, weil die streitgegenständliche Veranstaltung nicht nach der „DVR-Richtlinie“ des deutschen Verkehrssicherheitsrates ausgeführt worden sei. Es werde ein Rennen gefahren, bei dem es keine Regeln gebe. Die Rahmenbedingungen entsprächen jenen bei regulären Rennveranstaltungen.
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- Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Tatsachenvortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 35
- Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche und mündliche Vernehmung des Zeugen E (Beschluss vom 27.12.2013, Bl. 146 ff. d.A.; Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 220 ff. d.A.) sowie Vernehmung des Zeugen M (Protokoll vom 31.1.2014, Bl. 161 ff. d.A.). Außerdem wurde der Kläger angehört (Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 104 f. d.A.).
- 36
- Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 6.11.2013 (Bl. 104 ff. d.A.), vom 31.1.2014 (Bl. 161 ff. d.A.) und vom 14.5.2014 (Bl. 220 ff. d.A.) sowie auf die schriftliche Antwort des Zeugen E vom 13.1.2014 (Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen.
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- Durch Beschluss vom 29.7.2013 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 73 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.6.2013 hat der Kläger seinen Antrag unter Berücksichtigung der Schlussrechnung der Fa. C C GmbH abgeändert und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt (Bl. 32 f. d.A.). Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung im Termin am 6.11.2013 angeschlossen (Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 106 d.A.).
Entscheidungsgründe
- I.
- 39
- Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Reparaturkosten des streitgegenständlichen Fahrzeugs abzüglich der Selbstbeteiligung, mithin in Höhe von 77.277,40 €, aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Satz 1 WG. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht zu Unrecht abgelehnt. Bei einem lediglich „Freien Fahren“ auf einer Rennstrecke handelt es sich nicht um eine Rennveranstaltung im Sinne von Ziff. A.2.16 AKB („Rennklausel“).
- 40
- 1. Der Versicherungsfall im Sinne von Ziff. A.2.3 „Unfall“ AKB ist eingetreten. Der Kläger hat das versicherte Fahrzeug bei dessen Gebrauch auf der Nordschleife des Nürburgrings beschädigt, indem er mit einer Leitplanke kollidierte. Soweit die Beklagte den äußeren Geschehensablauf bestritten hat, ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 150 d.A.) sowie den Ausführungen des Zeugen E (schriftliche Beantwortung, Bl. 152 d.A.; Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 223 d.A.) davon überzeugt, dass der Kläger an der Veranstaltung der Schnellen Schwaben am 10.9.2012 teilgenommen hat und wie geschildert verunfallte. Im Übrigen hat die Beklagte auch den an der Leitplanke bei dem Unfall entstandenen Haftpflichtschaden reguliert. Dies wäre kaum erfolgt, wenn zweifelhaft gewesen wäre, dass der Schaden durch das klägerische Fahrzeug verursacht wurde.
- 41
- An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. Insbesondere auch nicht deshalb, weil er angab, der Zeuge M habe ihm bestätigt, dass für Veranstaltungen der streitgegenständlichen Art Versicherungsschutz bestehe (Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 106 d.A.). Angesichts der unverbindlichen Antwort auf die Anfrage des Klägers, der zufolge Fahrsicherheitstrainings versichert seien, Höchstgeschwindigkeitsfahrten und Rennen hingegen nicht (Zeuge M, Protokoll vom 31.1.2014, Bl. 162 d.A.), liegt ein Missverständnis des Klägers nahe, nachdem er die Veranstaltung – wie auch der Zeuge E – als versichertes Fahrsicherheitstraining ansieht.
- 42
- 2. Nach der sog. Rennklausel sind Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, nicht versichert (Ziff. A.2.16 AKB).
- 43
- a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Veranstaltung am 10.9.2012 auf der Nordschleife des Nürburgrings nicht vor. Bei dieser Veranstaltung hat es sich jedenfalls nicht um ein Rennen gehandelt. Unstreitig handelte es sich bei der Veranstaltung ausschließlich um ein „Freies Fahren“ (so der Kläger, Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 105 d.A.; Beklagte, Bl. 169 d.A.). Ob es sich um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt hat – was durchaus Zweifeln begegnet (Argumente für ein Fahrsicherheitstraining führte der Zeuge E in seiner schriftlichen Beantwortung an, Bl. 154 d.A.; vgl. auch Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 222 d.A. „Übung trainiert“) – kann mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen (vgl. hierzu jüngst OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.4.2014 – 12 U 149/13, zitiert nach juris, Rn. 10, 85 ff., bzgl. der üblichen Rennklausel, deren Einschlägigkeit verneint wurde; soweit für die Kaskoversicherung dort ein weiterreichender Haftungsausschluss vorgesehen war, mit einer Rückausnahme für Fahrsicherheitstrainings, wurde wiederum ein solches ebenfalls verneint, a.a.O., Rn. 14, 72 ff.).
- 44
- b) Der Begriff der „Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“, umschreibt ein „Rennen“ im Sinne von § 29 StVO (OLG Köln, Urteil vom 21.-11.2006 – 9 U 76/06, zitiert nach juris, Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Rennen Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, wobei es als ausreichend erachtet wird, dass die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist (BGH, Urteil vom 1.4.2003 – VI ZR 321/02, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.). Maßgeblich ist, dass „für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist“ (BGH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; den Wettbewerbscharakter betonend auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 30). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet ist (BGH, a.a.O., Rn. 15).
- 45
- c) Die von der Beklagten angeführten Aspekte der Helmpflicht sowie die Nichteinhaltung der StVO (etwa Rechtsfahrgebot, üblicher Sicherheitsabstand, „Kurvenschneiden“ bzw. Fahren auf der „Ideallinie“) machen aus der Veranstaltung auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Rennveranstaltung. Die Einhaltung der StVO ist gerade nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes. Ihre Nichteinhaltung macht die Veranstaltung nicht zu einem Rennen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 87). Die – teilweise – Außerachtlassung der StVO führt nicht zu einer „regelfreien“ Veranstaltung. Anders als bei Rennveranstaltungen achten die eingesetzten Streckenposten auch darauf, dass die Teilnehmer selbst bei einer „sportlichen“ Fahrweise die erforderliche Rücksicht aufeinander nehmen (Zeuge E, Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 222 d.A.).
- 46
- Eine Rennstrecke weist – selbstverständlich – Unterschiede zum öffentlichen Verkehrsraum auf, etwa was die Fahrbahnbreite, Auslaufzonen, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder den Ausschluss von Gegenverkehr anbelangt. Dies ist allgemeinbekannt, macht die Veranstaltung aber – entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 169 f. d.A.) – ebenso wenig zu einer Rennveranstaltung, wie der Umstand, dass die auf einer Rennstrecke praktizierte Fahrweise von jener im Alltagsverkehr abweicht (Bl. 232 d.A.). Ob es sich bei der Nordschleife um eine „klassische“ Rennstrecke handelt – was vom Kläger bestritten wird (vgl. hierzu Bl. 209 f. d.A.) – kann mangels Entscheidungsrelevanz zugunsten der Beklagten unterstellt werden.
- 47
- Im Übrigen wird auch bei den von der Beklagten in Bezug genommenen Fahrsicherheitstrainings die StVO nicht eingehalten. Vielmehr sollen auch dort die Fahrzeuge durchaus in Grenzbereichen „erfahren“ werden. Würde sich das Fahrverhalten nicht von jenem im öffentlichen Verkehrsraum unterscheiden, wären die Teilnehmer wohl auch kaum bereit, für den einen wie den anderen Veranstaltungstyp ein Teilnehmerentgelt zu entrichten, damit die Veranstaltungen auf für den öffentlichen Verkehr gesperrten Strecken erfolgen.
- 48
- Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch die Haftungsverzichtserklärung kein maßgebliches Indiz für einen Renncharakter dar (Bl. 25, 232 d.A.). Die Erklärung erfolgt – wie der Zeuge E anschaulich ausgeführt hat (Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 223 d.A.) – zu seiner eigenen Absicherung, was sich auch ohne weiteres aus den Formulierungen selbst ergibt (vgl. die Haftungsverzichtserklärung vom 10.9.2012, Bl. 229 d.A.). Dafür spricht auch, dass nicht nur Fahrer, sondern auch Zuschauer gemäß den Ausschreibungsbedingungen einen Haftungsverzicht unterzeichnen mussten.
- 49
- Die Aufmachung des hochmotorisierten klägerischen Fahrzeugs stellt ebenfalls kein Indiz für eine Rennveranstaltung dar, nachdem – von der Beklagten unbestritten – auch durchschnittlich motorisierte Fahrzeuge regelmäßig an Veranstaltungen der Schnellen Schwaben teilnehmen (Bl. 47 d.A.; vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 30). Es erschließt sich auch nicht, welche Schlüsse die Beklagte aus dem Umstand ziehen möchte, dass der Kläger bereits mehrfach an gegebenenfalls vergleichbaren Veranstaltungen teilgenommen hat (Bl. 113 d.A.). Selbst wenn dies – was nicht fernliegend erscheint – aus „Spaß an der Freude“ geschah (Bl. 117 d.A.), schließt dies den Versicherungsschutz nicht aus.
- 50
- d) Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen sind allesamt nicht einschlägig. Den Entscheidungen BGH, Urteil vom 1.4.2003 – VI ZR 321/02, zitiert nach juris, Rn. 1; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 2.5.2005 und 30.5.2012 – 7 U 32/05 (Bl. 202 ff. d.A.); Vorinstanz: LG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2005 -18 O 536/04, zitiert nach juris, Rn. 4, 6; LG Mannheim, Urteil vom 10.8.2012, 11 O 7/12 (Anl., nach Bl. 27 d.A.); LG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2005 – 2 O 12504/04, zitiert nach juris, Rn. 2, lagen – worauf die Beklagte teils selbst hinweist (Bl. 78 d.A.) – sog. Gleichmäßigkeitsprüfungen mit Siegerehrung bzw. Wertung zugrunde. Auch in der Entscheidung des LG Frankfurt, Urteil vom 28.6.2012 – 2-08 O 415/11 wird ausgeführt, es sei nach der Stoppuhr gefahren worden und Platzierungen der Teilnehmer seien erfolgt (Bl. 201 d.A.).
- 51
- Dies ist auch der Beklagte bewusst. Sie hat eine gütliche Einigung ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, die vorliegende Konstellation sei von der Rechtsprechung ersichtlich bislang nicht entschieden worden (Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 105 d.A.). Es solle unter Ausschöpfung des Instanzenzuges eine Grundsatzentscheidung herbeigeführt werden (Protokoll vom 31.1.2014, Bl. 163 d.A.).
- 52
- e) Vorliegend erschöpfte sich die Veranstaltung – zumindest für den Kläger (teilweise wurden auch Instruktoren über den Veranstalter gebucht, Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 225 d.A.) – in einem „freien Fahren“ auf einer abgesperrten, durch Streckenposten gesicherten Rennstrecke. Dies allein reicht für die Bejahung der Ausschlussklausel nicht aus (OLG Köln, a.a.O., Rn. 27). Es gab insbesondere weder eine unabhängige Zeitmessung noch eine Wertung oder Siegerehrung (Zeuge E, schriftliche Beantwortung, Bl. 153 d.A.; Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 224 f. d.A.), was aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich für eine Rennveranstaltung auch im nur „weiteren Sinne“ ist (BGH, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 87). Die Beklagte konnte denn auch bzgl. externer Zeitmessung mit anschließender Siegerehrung – nur – auf andere Veranstalter verweisen (Bl. 217 d.A.), aber eben nicht auf den vorliegenden Veranstalter, die Schnellen Schwaben.
- 53
- f) Die von der Beklagten angestellten vagen Mutmaßungen bzgl. einer von den Schnellen Schwaben beworbenen professionellen Rundenzeitmessung und einer Zeiterfassung mit Hilfe der Lärmschutztransponder (Bl. 114 d.A.) hat der Zeuge E im Einzelnen glaubhaft widerlegt (Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 224 d.A.). Demzufolge wurden vom Veranstalter weder bei der vorliegenden Veranstaltung und auch bei keiner anderen Veranstaltung auf der Nordschleife Rundenzeiten gemessen. Transponder zur Zeitmessung wurden nicht verteilt. Bei den Lärmschutztranspondern handelt es sich um Geräte des Streckenbetreibers, die zur Rundenzeitmessung ungeeignet sind, weil sie nicht mit einer zu überfahrenden Kontaktschleife verbunden sind (Zeuge E, schriftliche Beantwortung, Bl. 153 d.A.). Der Veranstalter hatte noch nicht einmal einen Überblick über die jeweils auf der Strecke befindlichen Fahrzeuge oder gefahrenen Runden (Zeuge E, Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 222, 225 d.A.).
- 54
- g) Eine Einteilung in Fahrzeugklassen hat es vorliegend im Gegensatz zu von der Beklagten in Bezug genommenen Fällen (OLG Stuttgart, a.a.O., Bl. 203 f. d.A.; LG Stuttgart, a.a.O., Rn. 17) ebenso wenig gegeben, wie einen Ausschluss von „Profis“ oder ein einzelnes „auf die Strecke schicken“. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausschreibung des Veranstalters als auch aus den Angaben des Zeugen E, der plausibel kundgetan hat, dass der Veranstalter keinen Überblick darüber hat, welcher Teilnehmer sich zu welchem Zeitpunkt auf der Strecke befindet oder wie viele Runden der einzelne Teilnehmer auch nur im Rahmen der Veranstaltung fährt (Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 225 d.A.).
- 55
- h) Entgegen der Behauptung der Beklagten (Bl. 113 d.A.) hat sich seit den Gleichmäßigkeitsprüfungen und den hierzu ergangenen Entscheidungen durchaus etwas geändert. Es finden eben gerade keine Zeitnahmen und Platzierungen mehr statt. Damit sind zugleich die wesentlichen Merkmale eines Rennens in Wegfall geraten. Es handelt sich also nicht ausschließlich um eine Anpassung der Ausschreibungsbedingungen an die aktuelle Rechtsprechung, sondern zugleich um eine Veränderung des Veranstaltungscharakters.
- 56
- i) Das insoweit von der Beklagten einzig angebotene Beweismittel – die Inaugenscheinnahme von im Internetportal „…“ eingestellten Filmaufnahmen, welche auf der streitgegenständlichen Veranstaltung erstellt worden sein sollen (Bl. 80, 113, 115 d.A.) – war offensichtlich ungeeignet. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass diese den Kläger zeigen. Die Beklagte hat auch nicht dargestellt, was sich aus den Videoaufnahmen konkret ergeben soll, sondern lediglich unter Verweis auf zunächst acht Filme pauschal behauptet, aus jenen ergebe sich der Renncharakter der Veranstaltung.
- 57
- Aus der Fahrweise einzelner Teilnehmer – der Zeuge E sprach von 120 bis 130 Fahrzeugen und noch mehr Fahrern (Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 223 d.A.) – lassen sich allerdings keine belastbaren Rückschlüsse auf den Charakter der Veranstaltung ziehen. Wenn einzelne Teilnehmer ihre Zeit selbst -etwa per Stoppuhr, Handy oder Navigationsgerät – messen und nehmen können und quasi „gegen sich selbst“ fahren (Bl. 113, 171 d.A.), reicht dies nicht aus, um einen Wettbewerbscharakter zu bejahen. Dies ist im Gegenteil unerheblich (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 87).
- 58
- Das wird auch dadurch offenbar, dass das erwähnte Internetportal unzählige Hochgeschwindigkeitsfahrten auch auf öffentlichen Straßen beinhaltet, ohne dass hieraus der Schluss auf eine „Rennveranstaltung“ im Sinne der AKB gezogen werden könnte. Vielmehr erscheint naheliegend, dass gerade jene Fahrer – sei es auf abgesperrten Rennstrecken oder öffentlichen Straßen – entsprechende Filme fertigen und im Internet veröffentlichen, denen es auf den damit verbundenen „Kick“ ankommt. Dafür spricht auch – worauf die Beklagte zu Recht hinweist (Bl. 170 d.A.) – die professionelle Ausstattung der filmenden Fahrzeuge, bei denen sowohl der aktuelle Standort auf der Rennstrecke wie auch die momentan gefahrene Geschwindigkeit eingeblendet wird. Allein deshalb kann anderen Teilnehmern aber nicht der Versicherungsschutz versagt werden, zumal es sich um einen subjektiven Risikoausschluss handelt.
- 59
- Es kann im Übrigen nicht einmal verlässlich festgestellt werden, von wem der jeweilige Film wann und wo erstellt worden ist. Eine ernsthafte Identitätsprüfung findet durch die Internetplattform nicht statt. Auch werden die eingestellten Filme nicht auf technische Manipulationen überprüft. Die Plattform enthält eine Fülle „gefakter“, also ge- bzw. verfälschter Filmbeiträge, die nicht ohne weiteres als solche erkennbar sind.
- 60
- Dass auch im klägerischen Fahrzeug entsprechende Technik an Bord war, wird von der Beklagten allerdings wohl nicht einmal behauptet (die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.3.2014, Bl. 168 ff. d.A., wurden insoweit offenbar aus einem anderen Rechtsstreit unbesehen übernommen, denn von einem „Ehemann der Klägerin“ ist vorliegend keine Rede und die Anmeldeunterlagen weisen einen abweichenden Wortlaut auf; vgl. auch Klägerschriftsatz vom 21.3.2014, Bl. 208 f., 212 f. d.A. und Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 220 d.A.; der Beklagtenschriftsatz vom 12.5.2014 belässt es bei allgemeinen Ausführungen zur technischen Möglichkeit der Zeitnahme durch die Teilnehmer selbst, Bl. 217 d.A.), jedenfalls aber vom Kläger bestritten (Bl. 211, 240 f. d.A.). Schließlich hat der Kläger – von der Beklagten unbestritten geblieben -angegeben, mangels hinreichender Fahrpraxis auf der Nordschleife gar nicht die Fähigkeit zu besitzen, wie auf den Filmen zu sehen fahren zu können (Protokoll vom 31.1.2014, Bl. 163 d.A.).
- 61
- Zwar wurde eine solche Inaugenscheinnahme in einem Parallelverfahren durch das LG Mannheim durchgeführt und die hierbei getroffenen Feststellungen detailliert in der Sitzungsniederschrift festgehalten (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 86). Gleichwohl kommt den Filmen kein Beweiswert zu. Ihre Un-tauglichkeit als Beweismittel wird offenkundig, wenn die Beklagte etwa den Beweis einer Rennveranstaltung damit führen will, dass ein „Einzelfahrer“ mit angestrebter Höchstgeschwindigkeit die Rennstrecke durchfährt (Bl. 115 d.A.), oder aber gar auf Filme von anderen Veranstaltern, an anderen Tagen und an anderen Orten verwiesen wird (Bl. 115 f. d.A.). All dies kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich für die vorliegende Veranstaltung daraus Entscheidungsrelevantes ergibt.
- 62
- j) Der von der Beklagten wiederholt herangezogene Vergleich mit der Deutschen Tourenwagenmeisterschaft (Bl. 81, 174 d.A.) liegt neben der Sache. Es ist allgemein bekannt, dass die Deutsche Tourenwagenmeisterschaft neben Zeitnahme, Wertung und fest vorgegebener Startfolge auch diverse Vorgaben an die teilnehmenden Fahrzeuge stellt. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Während vorliegend langsamere Teilnehmer durch Betätigen des Richtungsanzeigers deutlich machen, auf welcher Seite überholt werden soll (Bl. 79, 90 d.A.; Zeuge E, Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 224 d.A.), wird im Rennsport durch den Vorausfahrenden gerade versucht, ein Überholmanöver zu verhindern, nicht aber dieses durch Betätigen des Richtungsanzeigers auch noch zu erleichtern. Entgegen der Beklagten kann von einem „gleichen Charakter“ zwischen der Deutschen Tourenwagenmeisterschaft und der streitgegenständlichen Veranstaltung keine Rede sein.
- 63
- k) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass den Entscheidungen des BGH sowie des LG Mannheim Schadensersatzforderungen von Teilnehmern untereinander zugrunde lagen, so dass die dortigen Grundsätze auch unter diesem Aspekt nur mit Vorsicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Veranstaltungen wie der vorliegenden ein gegenüber der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erhöhtes Unfallrisiko innewohnt (der Zeuge E sprach von maximal bis zu drei Unfällen pro Veranstaltung, Protokoll vom 14.5.2014, Bl. 223 d.A.; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 87). Gleichwohl kann die Interessenabwägung zwischen zwei Teilnehmern durchaus anders ausfallen, als zwischen Teilnehmer und Vollkaskoversicherer. Es stellt sich zwar die berechtigte Frage, ob dieses erhöhte Risiko durch Abschluss eines Vollkaskoversicherungsvertrages zu Recht auf die Solidargemeinschaft der Versicherten abgewälzt wird oder nicht besser beim Teilnehmer zu belassen wäre (so die Beklagte, Bl. 117 d.A.). Indes ist zum einen zu berücksichtigen, dass Risikoausschlüsse tendenziell eng auszulegen sind (für den vorliegenden Fall ausdrücklich OLG Köln, a.a.O., Rn. 32; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 84, 87). Zum zweiten wäre es für die Beklagte ein Leichtes, die Rennklausel – welche bereits seit Jahrzehnten die höchstrichterliche Rechtsprechung beschäftigt – so zu fassen, dass Veranstaltungen wie die streitgegenständliche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, beispielsweise durch eine „Helmklausel“ oder „Streckenklausel“ (vgl. dazu jüngst OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 14).
- 64
- I) Unklarheiten können insoweit nicht zulasten des Versicherungsnehmers gehen. Dass Unsicherheiten insoweit durchaus bestehen, wird eindrucksvoll dadurch belegt, dass die Beklagte ausdrücklich vorträgt, auch auf Rennstrecken fänden Sicherheitstrainings statt (Bl. 24, 217 d.A.), während der Zeuge M – Versicherungskaufmann und Ansprechpartner des Klägers – sich Im Zusammenhang mit der Rückfrage des Klägers nach etwaigem Versicherungsschutz für Veranstaltungen der vorliegenden Art zu einem mit der Fachabteilung der Beklagten hierzu geführten Telefonat (Protokoll vom 31.1.2014, Bl. 162 d.A.) notierte, es seien lediglich Fahrten auf öffentlichen Straßen zur erlaubten Geschwindigkeit und Fahrsicherheitstrainings auf dem Verkehrsübungsplatz versichert. Fahrten gegen Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit sowie Rennen seien nicht versichert, eine Rennstrecke sei kein Verkehrsübungsplatz (Bl. 165 R d.A.).
- 65
- m) Sinngemäß gelten die obigen Ausführungen auch für Übungsfahrten im Sinne der Ausschlussklausel. Die Beklagte hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass dem Erreichen einer relativen oder absoluten Höchstgeschwindigkeit durch die Teilnehmer ein Eigenwert zukommen sollte (OLG Hamm, Urteil vom 20.9.1989 – 20 U 194/88, zitiert nach juris, Rn. 40). Dabei hätte sich die Übungsfahrt unmittelbar auf ein konkretes Rennen beziehen müssen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 32; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 88). Das hat die Beklagte weder dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich.
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- n) Das Gericht hat auf die maßgeblichen Kriterien Zeitmessung und Platzierung, sowie die Darlegungs- und Beweislast, welcher die Beklagte nicht nachgekommen ist, ausdrücklich hingewiesen (Protokoll vom 6.11.2013, Bl. 105 d.A.; vgl. zur Beweislast auch BGH, Beschluss vom 11.9.2013 – IV ZR 259/12, zitiert nach juris, Rn. 16). Entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung (Bl. 114 d.A.), obliegt nicht dem Kläger der Nachweis, es habe sich um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt. Vielmehr hat die Beklagte das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes zu beweisen. Anders läge der Fall nur, wenn die Ausschlussklausel sämtliche Fahrten auf Rennstrecken umfasste und hiervon wiederum eine Ausnahme für Fahrsicherheitstrainings gemacht würde (vgl. zu dieser Konstellation OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 14, 72).
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- 3. Der vorprozessual von der Beklagten erhobene Einwand zur Leistungsfreiheit führender falscher Angaben des Klägers gemäß § 28 VVG wurde im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht.
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- 4. Soweit die Beklagte auch die Schadenshöhe pauschal bestreitet, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich, worauf ebenfalls hingewiesen wurde (Protokoll vom 31.1.2014, Bl. 163 d.A.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Sachverständigen B nicht nur mit einem detaillierten, 22 Seiten umfassenden Gutachten, beauftragt hat. Der Sachverständige B hat auch die technische Reparaturfreigabe erteilt und die Reparatur sogar durch drei weitere Besichtigungen – ersichtlich ohne jede Beanstandung – überwacht (Anl. K 4, nach Bl. 15 d.A.). Die Reparatur war sogar etwas günstiger, als vom Sachverständigen B kalkuliert. Es gibt demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine überhöhte Reparaturrechnung. Das Bestreiten der Beklagten erfolgt vor diesem Hintergrund gänzlich ins Blaue hinein. Selbiges gilt bzgl. etwaiger Vorschäden. Auch diesbezüglich hat der Sachverständige B keinerlei Anhaltspunkte festgestellt. Auch ein im Auftrag des Klägers erstelltes Wertgutachten vom 24.1.2011 (Anl. K 12, nach Bl. 51. d.A.) enthält hierzu nichts. Es erscheint dem Gericht darüber hinaus auch denkbar unwahrscheinlich, dass der Kläger das Fahrzeug – bei dem es sich um ein hochpreisiges Liebhaberfahrzeug handelt – optisch umfangreich aufwerten ließ (vgl. Bl. 4 d.A., „Kriegsbemalung“) und sodann einen etwaigen Vorschaden – für welchen es keinerlei Indizien gibt – unrepariert lassen sollte.