Vollkasko: Begriff der Fahrveranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und dazugehöriger Übungsfahrten

OLG Köln, Urteil vom 21. November 2006 – 9 U 76/06 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Begriff der Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, umschreibt ein Rennen i.S.v. § 29 StVO. Dabei muss die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit den Charakter der Veranstaltung prägen und gleichsam das Haupt- und Endziel darstellen. Eine solche Veranstaltung wird zudem dadurch charakterisiert, dass die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren, und dass eine Platzierung erfolgt. Dies ist bei einem von einem Verein veranstalteten Fahrtraining und Fahrsicherheitstraining auch dann nicht der Fall, wenn die Fahrten auf einer Formel 1-Grand-Prix-Strecke stattfinden, und Streckenposten vorhanden sind.
2. „Dazugehörige Übungsfahrten“ sind in dem Sinne zu verstehen, dass sie sich unmittelbar auf ein konkretes Rennen beziehen müssen, bei dem es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt; es muss eine vom Veranstalter organisierte Übungsfahrt zu einem bestimmten Rennen vorliegen.