Vollkasko: Arglistanfechtung der Versicherung

LG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 11 O 641/13 –, juris

Orientierungssatz

Täuscht ein Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Tatsache einer verkehrswesentlichen Eigenschaft des zu versichernden Kraftfahrzeugs (hier: Leistungsdaten eines Motorrads), so genügt es, dass er über eine Tatsache täuscht. Dass sich die Täuschungshandlung auch auf einen gefahrerheblichen Umstand erstrecken muss, verlangt der Gesetzgeber in § 22 VVG nicht mehr, sondern lässt die Arglistanfechtung der Versicherung ohne diese Einschränkung zu.