Volkswagen AG muss infolge des Abgasskandals Schäden ersetzen

Das LG Erfurt hat in mehreren Rechtsstreitigkeiten entschieden, dass die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist, Kfz-Käufern diejenigen Schäden zu ersetzen, die diesen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal entstanden sind.

Dies hat das LG Erfurt durch Urteil vom 14.12.2018 (Az. 9 O 875/18) für den Käufer eines VW Passat festgestellt. Das ergangene Urteil setzt damit die bisherige Rechtsprechung anderer Richter des LG Erfurt fort, dass die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolge des VW-Abgasskandals verpflichtet ist, dem Käufer den Kaufpreis (abzüglich Nutzungsvorteilen) zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges an den Autohersteller (LG Erfurt, Urt. v. 23.10.2017 – 9 O 556/17; LG Erfurt, Urt. v. 20.04.2018 – 9 O 686/17). In einem weiteren Rechtsstreit (Az. 9 O 490/18) ist durch Urteil vom 18.01.2019 gleichermaßen entschieden worden.

Folgender Sachverhalt lag den jeweiligen Rechtsstreitigkeiten zu Grunde: Der Kläger hatte bei einem Vertragshändler der Volkswagen AG (oder bei einem Vertragshändler einer ihrer Tochtergesellschaften Audi, Seat, Skoda) einen Pkw erworben, der mit einem Motor des Types EA 189 ausgestattet war.

Das Landgericht hat in den genannten Urteilen feststellt, dass der Kläger einen Vermögensschaden erlitten hat, weil die Programmierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig manipuliert gewesen ist. Denn während der Motor im Werkstattbetrieb (Leerlauf, Modus 1) dem Motor mehr Abgas zur Verbrennung zuführe und so den vertraglich vereinbarten Stickoxidanteil einhalte, sei dies im Fahrbetrieb (Modus 0), bei dem die Abgase die Abgasanlage sofort verlassen, nicht der Fall. Auf diese Weise würden die zulässigen Stickoxidwerte im Fahrbetrieb nicht eingehalten werden. Auch nachdem von dem Vertragshändler ein Software-Update in der Motorsteuerung aufgespielt worden sei, was dazu geführt habe, dass der Motor nur noch im Modus 1 betrieben worden sei, sei der Schaden des Klägers nicht (vollständig) beseitigt worden. Dadurch, dass infolge des Software-Updates nun auch im Fahrbetrieb Abgas in den Motor zur Verringerung der Stickoxide und Rußpartikel zurückgeführt werden, sei möglicherweise mit einem erhöhten Wartungsaufwand (häufigerer Wechsel des Partikelfilters) und mit vorzeitigen Motorschäden (kürzere Lebensdauer des Motors) zu rechnen. Da diese Möglichkeit eines erhöhten Verschleißes nach allgemeiner Ansicht von Kfz-Sachverständigen nur aufgrund einer dem Käufer nicht zumutbaren Langzeitbeobachtung des Fahrzeuges zuverlässig feststellbar sei, sei der Pkw jedenfalls mit einer erheblichen Wertminderung behaftet. Neben diesem technischen Minderwert sei dem Kläger auch ein wirtschaftlicher (merkantiler) Minderwert entstanden, weil er ein mit dem Makel des „Dieselskandals“ behaftetes und deshalb womöglich schlechter verkäufliches Auto erhalten habe. Die Volkswagen AG habe dem Kläger diesen Schaden vorsätzlich sittenwidrig beigefügt, weil ihrem Vorstand die Entwicklung und der Einbau der manipulierten Motorsteuerungssoftware nicht verborgen geblieben sein könne. Jedenfalls habe die beklagte Volkswagen AG nichts dazu vorgetragen, welches konkrete Wissen ihr Vorstand bezüglich der Software gehabt habe. Der Kläger könne daher die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Pkw an den Autohersteller verlangen. Von dem Kaufpreis müsse er sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Fahrzeuges während der Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe des Fahrzeuges (Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer, dividiert durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges in km) anrechnen lassen.

Sämtliche vorgenannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Erfurt v. 30.01.2019


Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass Volkswagen in die Berufung gehen wird. Umgekehrt ist zu prüfen, inwieweit der Abzug der gezogenen Nutzungen für die Käufer gerechtfertigt ist, da dafür nach Auffassung anderer Instanzgerichte im Grunde rechtlich kein Raum ist, dass also auch die Kläger selbst den Weg in die Berufung gehen.