Das Landgericht hat wegen dieses Sachverhalts den Juniorchef und den Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt jeweils der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und sie zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Juniorchefs als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen hat er auf die Revision des Werkstattmitarbeiters dessen Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass neben dem Halter (hier der Firmenleitung) und dem Fahrer auch den Werkstattmitarbeiter die Pflicht traf, für die Verkehrssicherheit der seiner Kontrolle unterfallenden Firmenfahrzeuge zu sorgen und Gefahren für die Allgemeinheit aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge entgegenzuwirken (sog. Garantenstellung und Garantenpflicht). Gegen diese Pflicht habe der Werkstattmitarbeiter auch verstoßen, indem er eine ihm mögliche und zumutbare Sichtkontrolle der Bremsanlage unterließ, weshalb ihm nicht auffiel, dass der Defekt nicht nur die Vorderrad-, sondern auch die Hinterradbremsen betraf. Doch hat der erkennende Senat es nicht als hinreichend belegt angesehen, dass dieser Pflichtverstoß auch (mit)ursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall war.
Beschluss vom 6. März 2008 – 4 StR 669/07
LG Detmold – 4 KLs 31 Js 325/04 – Entscheidung vom 21.06.2007
Karlsruhe, den 23. April 2008
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