Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches – Angemessenheit der Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz

VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 09. Dezember 2015 – 3 K 697/15.NW –, juris

Leitsatz

1. Die Frage der Angemessenheit der von der für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde zu ergreifenden Maßnahmen beurteilt sich ausschließlich anhand der sich aufgrund der Mitwirkung des Fahrzeughalters ergebenden Sachlage im Rahmen des Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und nicht anhand von Angaben, die der Fahrzeughalter nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verfahren zur Auferlegung eines Fahrtenbuches macht.(Rn.34)

2. Die Nennung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers, der sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, schützt den Fahrzeughalter nicht vor einer Fahrtenbuchauflage. Ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berechtigt zwar dazu, Angaben im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verweigern, bezieht sich aber allein auf das Bußgeldverfahren. (Rn.60)

3. Die Bußgeldstelle muss die Frist bis zum Ablauf der Verjährung nicht zur Durchführung weiterer Ermittlungen ausschöpfen.(Rn.54)

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 1: Vergleiche VGH Mannheim, Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -. (Rn.34)

Zu Leitsatz 2: Vergleiche VG Saarlouis, Beschluss vom 19.06.2015 – 5 L 618/15 -. (Rn.60)

Zu Leitsatz 3: Vergleiche OVG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2015 – 7 B 10540/15.OVG -. (Rn.53)