Verkehrsunfallhaftung: Schadensentstehung bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04 –, juris

Leitsatz

Ein Schaden ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.

Orientierungssatz

Zitierung: Festhaltung BGH, 19. April 1988, VI ZR 96/87, VersR 1988, 641.