Der für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstürzenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft der beklagten niedersächsischen Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kontrollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 969,41 € nebst Zinsen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Zwar erstreckt sich die in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu begründen. Dabei geht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte weitgehend dahin, daß eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung grundsätzlich zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte hier die letzte Kontrollüberprüfung im Herbst 1999, möglicherweise sogar im Frühjahr 1999, stattgefunden. Daher lag es nahe, – in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht – eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu bejahen. Der Amtshaftungsanspruch scheiterte jedoch daran, daß die Klägerin die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hatte nachweisen können. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können.
Beweiserleichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, konnten der Klägerin nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles nicht zugute kommen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats dann, wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten. Das Berufungsgericht hatte hier rechtsfehlerfrei eine derartige tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit verneint. Es hat ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer – unterstellten – ordnungsgemäßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu besonderen Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auch sonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten beobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar. Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Betracht, daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes abgebrochen ist.
Urteil 4. März 2004 – III ZR 225/03
Karlsruhe, den 5. März 2004
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