Verhandlungstermin am 16.11.2016 zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler Fahndungsausschreibung

Der Kläger kaufte vom Beklagten im Jahr 2012 einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs allerdings nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Dennoch erklärte der Kläger im Jahr 2015 aufgrund der – bis heute andauernden – SIS-Ausschreibung den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Eintragung in die SIS-Fahndungsliste einen erheblichen Rechtsmangel (§ 435 BGB*) dar. Es handele sich dabei nicht nur um ein vorübergehendes Zulassungshindernis – die Eintragung führe vielmehr zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung, weil der Kläger mit dem Fahrzeug bei einer Fahrt ins Ausland stets mit einer Beschlagnahme rechnen müsse. Zudem wäre er bei einem (Weiter-)Verkauf des Fahrzeugs verpflichtet, den Umstand der fortbestehenden internationalen Ausschreibung einem Käufer zu offenbaren.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Ravensburg – Urteil vom 1. Dezember 2014 – 6 O 243/14

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 30. September 2015 – 3 U 192/14

*§ 435 BGB Rechtsmangel

1Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. 2Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Karlsruhe, den 10. November 2016

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