Auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins hat der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines internationalen Buslinien- und Busreiseverkehrs für unwirksam erklärt, mit denen das beklagte Unternehmen den Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine pauschal ausschließen wollte.
Die Beklagte, die zur Unternehmensgruppe Deutsche Bahn gehört, betreibt einen internationalen Buslinien- und Busreiseverkehr. Wenn ihre Kunden eine Reise buchen, wird ihnen ein Fahrscheinheft ausgestellt, das nummeriert ist und in dem der Reiseweg, die Reisetage und der Name des Fahrgastes angegeben sind. Nachträgliche Umbuchungen der Fahrstrecke und der Reisetage läßt die Beklagte zu. Bei Antritt der Reise kontrolliert der Busfahrer das Fahrscheinheft und vergleicht es mit einer ihm ausgehändigten Namensliste der Fahrgäste. Eine Identitätsprüfung der Fahrgäste nimmt der Fahrer nicht vor. Falls dem Kunden der Fahrschein abhanden gekommen ist, stellt die Beklagte ihm keinen Ersatzfahrschein aus und erstattet ihm auch nicht den gezahlten Fahrpreis. Sie beruft sich insoweit auf folgende in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen enthaltene Klauseln:
„Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden.“ und
„Eine Erstattung für verloren gegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht.“
Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen.
Der Senat hat der Klage stattgegeben. Er hat entschieden, daß die streitigen Klauseln nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Durch die streitigen Klauseln werden die Hauptpflicht der Beklagten, die bezahlte Beförderungsleistung zu erbringen, und damit zugleich der Vertragszweck immer vereitelt, wenn dem Fahrgast der Fahrschein abhanden kommt. Die Beklagte, der die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unangemessenheit oblag, hat nicht dargelegt, daß eine so umfassende Regelung, die keine Unterschiede zwischen verschiedenen möglichen Fallkonstellationen trifft, erforderlich ist, um ihre berechtigten Interessen zu wahren. Die Beklagte hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Beförderungsleistung nicht doppelt zu erbringen. In allen Fällen, in denen vor Ausstellung des Ersatzfahrscheins keine Umbuchung des Originalfahrscheins erfolgt ist, kann sie aber die Gefahr einer Doppelleistung durch entsprechenden Vermerk auf der Namensliste, mit dem sie den Originalfahrschein für ungültig erklärt, leicht abwenden. Hierzu ist sie berechtigt, weil sich aus ihren Beförderungsbedingungen ergibt, daß allein die Vorlage des Fahrscheins sie nicht zur Leistung verpflichtet. Ihre allgemein gefaßten Ausschlußklauseln schießen daher über das Ziel hinaus. Da eine Rückführung der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt nicht zulässig ist, sind die Klauseln insgesamt unwirksam.
Urteil vom 1. Februar 2005 – X ZR 10/04
LG Frankfurt am Main – 2/2 O 83/02 ./. OLG Frankfurt am Main- 1 U 91/03
Karlsruhe, den 1. Februar 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshofs