Nürnberg/Berlin (DAV). Wer rückwärts in eine Parklücke einparken will, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, haftet der einparkende Fahrer meist mit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2016 (AZ: 21 C 9770/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Autofahrer wollte rückwärts in eine Parklücke fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrerin meinte, der Mann sei so weit in ihre Fahrlinie hineingefahren, dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Sie verlangte die Hälfte von rund 1.900 Euro ersetzt.
Zu Recht, entschied das Gericht. Für die Richter kam es auch nicht darauf an, ob das einparkende Auto bereits stand oder sich noch langsam bewegte, wie der Fahrer behauptete. Der Unfall sei im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinparken erfolgt. Dann spreche immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Diesen Anschein habe der Mann nicht erschüttern können. Entscheidend sei die Schrägstellung des einparkenden Autos. Die Mithaftung der anderen Fahrerin ergebe sich daraus, dass sie nicht den seitlichen Abstand ausreichend gewahrt habe und auch hätte erkennen können, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie hineingeragt habe. Deshalb müssten beide haften.
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