OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.12.2006
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen und begehrt Deckungsschutz. In dem Versicherungsvertrag ist geregelt, dass die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, nicht versichert ist. Diese so genannte „Benzinklausel“ soll Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Privathaftpflichtversicherung (hier: Jagdhaftpflichtversicherung) und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vermeiden.
Der Kläger fuhr mit seinem Geländewagen, der bei einer anderen Versicherung haftpflichtversichert ist, zum Pferdegestüt des Geschädigten D. Seinen Jagdhund P ließ der Kläger im Geländewagen zurück, wobei das Fenster leicht geöffnet war. Es gelang dem Hund P jedoch, aus dem Fenster des Geländewagens zu springen, in den Stall des D zu laufen und dessen hochklassiges Turnierpferd C in die Hinterbeine zu beißen. Das angeleinte Pferd erschrak dabei so stark, dass es stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Der sofort hinzu gerufene Tierarzt stellte einen Hüftbruch fest, so dass das Pferd eingeschläfert werden musste.
Die beklagte Versicherung lehnt eine Deckung ab, sie ist der Auffassung, dass das Schadensereignis auf den Gebrauch des klägerischen Geländewagens zurückzuführen sei, weil der Hund technische Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber bedient habe. Nur deshalb sei es ihm gelungen, dass Fahrzeug zu verlassen.
Das Landgericht Mannheim folgte dieser Argumentation nicht und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, dass der Tatbestand der „Benzinklausel“ in den Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht. Das würde voraussetzen, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Der Schaden ist nur dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeugsgebrauchs verwirklicht hat oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht.
Das ist hier nicht der Fall. Verwirklicht hat sich das Risiko, das vom Jagdhund des Klägers ausgeht. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn sich der Hund von der Leine losgerissen und dann in gleicher Weise das Pferd gebissen hätte. Das gilt auch dann, wenn der Kläger das Fahrzeug, in dem der Hund bleiben sollte, mit dem im Zündschloß steckendem, auf zweiter Stufe stehenden Zündschlüssel abgestellt haben sollte und der Hund deshalb die Möglichkeit gehabt hätte, das Seitenfenster mit dem elektrischen Fensterheber zu betätigen. Auch in diesem Fall hätte sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung die von dem Hund ausgehende Tiergefahr, nicht die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Der Schaden war hier durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht entstanden, die den Kläger als Tierhalter traf, nämlich seinen Jagdhund unter Kontrolle zu halten. Die den Kraftfahrer treffende Pflicht, das Fahrzeug durch Abstellen der Zündung gegen ungewollte Fortbewegung zu sichern, hat mit dem eingetretenen Schaden ersichtlich nichts zu tun. Die beklagte Versicherung muss daher für den Kläger den Schaden des Geschädigten D. ersetzen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006 – 12 U 133/06 –