Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 16 B 45/16 –, juris
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV handelt es sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung.
2. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Fahreignung zu verneinen.
3. Ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum belegt ein mangelndes Trennungsvermögen, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssen.
4. Zur Verwertbarkeit des Messergebnisses bei der Ermittlung der THC-Konzentration im Blutserum bei der Rüge etwaiger Messungenauigkeiten.
…
Im September 2015 hat die Grenzwertkommission empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen. In der entsprechenden Veröffentlichung in der Zeitschrift Blutalkohol 52 (2015), 322 heißt es u. a.:
„Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen.“
Ob und inwieweit dieser Stellungnahme im Ergebnis und speziell mit Blick auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung verwendeten Obersätze zu folgen ist, dies verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 -, juris, Rn. 52 ff., bedarf einer vertieften Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.