LG Krefeld, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 O 449/13 –, juris
Orientierungssatz
1. Kollidiert ein Linksabbieger mit einem ihn überholenden Fahrzeug, so haftet der Überholende auf Schadensersatz mit einer Haftungsquote von 75 %, wenn ihm ein Verstoß gegen die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zur Last fällt und dem Fehlverhalten des Abbiegers nur ein geringes Gewicht zukommt, weil für diesen der Überholvorgang besonders überraschend war.(Rn.20)(Rn.31)(Rn.32)
2. Da sich die Bedeutung des § 33 SGB II nicht auf das Unterhaltsrecht beschränkt, ist eine Prüfung auch im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall geboten, wenn der Geschädigte Leistungen nach dem SGB II bezieht.(Rn.44)
3. Ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands tritt lediglich an die Stelle eines von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II erfassten Fahrzeugs. Der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, ist keine Einnahme, sondern unmittelbar Vermögen (vgl. BVerwG, 18. Februar 1999, 5 C 14/98, SG Karlsruhe, 16. August 2011, S 13 AS 1617/10).(Rn.48)
4. Der Geschädigte kann Ersatz seiner Auslagen sowie Erstattung der Gutachter-, Abschlepp- und Rechtsanwaltskosten verlangen, da ein Anspruchsübergang gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ausscheidet.(Rn.49)(Rn.50)