Der u.a. für Fragen der Straßenverkehrshaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen. Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigentumschadens der Gemeinde führen. Hingegen dient der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.
Urteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10
Amtsgericht Bad Berleburg – 1 C 60/09 und 1 C 259/08 – Urteile vom 25. November 2009
Landgericht Siegen – 3 S 124/09 und 3 S 126/09 – Urteile vom 14. Juni 2010
Karlsruhe, den 28. Juni 2011
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