Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Nachweis der Manipulation

LG Münster, Urteil vom 13. November 2014 – 8 O 416/12, 08 O 416/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Zum Nachweis einer Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seines Fahrzeuges im Wege des Indizienbeweises genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (vgl. BGH, 13. Dezember 1977, VI ZR 206/75). Dabei ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts dahingehend zu begründen, dass ein gestellter Unfall vorliegt (vgl. OLG Hamm, 22. März 2000, 13 U 144/99).
2. Die fehlende Bekanntschaft zwischen dem Schädiger und dem Geschädigtem hindert die Annahme eines verabredeten Unfalls nicht, da die Verabredung grundsätzlich auch über Dritte erfolgen kann (vgl. KG Berlin, 30. September 2002, 12 U 6365/99).