Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Beweis einer Unfallmanipulation

OLG Köln, Beschluss vom 02. November 2009 – 9 U 109/09 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Häufung von Beweisanzeichen kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung dahin dienen, dass eine Unfallmanipulation vorliegt, wobei die Überzeugungsbildung in diesen Fällen keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (BGH, 13. Dezember 1977, VI ZR 206/75).
2. Von einem gestellten Unfall kann auszugehen sein, wenn es sich um einen Auffahrunfall auf ein geparktes Fahrzeug bei Dunkelheit handelt, es keine unmittelbaren Zeugen gibt, die Angaben zur Unfallursache kaum nachvollziehbar sind, noch an der Unfallstelle ein Schuldeingeständnis abgegeben wird, die Polizei nicht gerufen wird, obwohl der Schädiger versucht haben soll, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, der Geschädigte sich zu einer Nachbesichtigung durch den Versicherer trotz Aufforderung zunächst nicht bereit erklärt, das prozessuale Verhalten des Geschädigten Auffälligkeiten aufweist, der schädigende Pkw praktisch wertlos ist und es sich bei dem geschädigte Pkw um einen Mittelklassewagen einer Premiummarke mit erheblicher Laufleistung und einer Fülle von Vorschäden handelt und der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet.