Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden – einzelne Schadenspositionen

OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 12 U 1263/14 –, juris

Leitsatz

1. Bei Bemessung eines Haushaltsführungsschadens darf sich das Gericht in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck orientieren.

2. Während der Zeit einer stationären Behandlung des Geschädigten ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Dies kann im Einzelfall für derartige Zeiträume die Annahme einer auf 15% geminderten Bemessung des Haushaltsführungsschadens rechtfertigen.

3. Bei Beschädigung einer Brille kann für die Anschaffung einer Ersatzbrille ein Abzug „neu für alt“ – unter dem Gesichtspunkt einer Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser – selbst dann gerechtfertigt sein, wenn für den Geschädigten modische Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Hat sich die Sehschärfe des Geschädigten verändert und stellt sich deshalb die Anschaffung einer neuen Brille mit der Sehschwäche besser angepassten Gläsern als Vorteil dar, ist hierfür im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen.

4. Die Mehrkosten eines Fahrrads mit Elektromotor gegenüber einem herkömmlichen Fahrrad stellen sich jedenfalls dann nicht als ersatzfähiger Schaden eines unfallbedingt in der Benutzung eines herkömmlichen Fahrrads erheblich beeinträchtigten Geschädigten dar, wenn dieser über ein Kraftfahrzeug verfügt.(Rn.91)

Orientierungssatz

Ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht mehr als 22.500 € (vorgerichtlich gezahlter 15.000 € sowie erstinstanzlich zuerkannter, weiterer 7.500 €) ist angemessen und ausreichend, wo bei vorliegend berücksichtigt wurde, dass

a) ein Fußgänger eine bikondyläre Tibiakopftrümmerfraktur rechts erlitten hat und dadurch an dauerhaften Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks leidet,

b) unfallbedingt im rechten Kniegelenk eine Gonarthrose, also ein vorzeitiger Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen des Kniegelenks eingetreten ist, so dass in Zukunft die Implantation einer Knieendoprothese sinnvoll sein kann,

c) der Fußgänger als weitere Primärverletzung eine subcapitale Humerusfraktur erlitten hat und dadurch an dauerhaften Beschwerden im Bereich der rechten Schulter leidet,

d) er aufgrund eines Kompensationsverhaltens (unfallbedingte Schonhaltung) das linke Bein stärker belastet mit der Möglichkeit einer hieraus resultierenden orthopädischen Beeinträchtigung des linken Beines und Kniegelenks sowie der hohen Wahrscheinlichkeit diesbezüglicher erhöhter Verschleißerscheinungen,

e) er infolge der dauernden Einschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks nicht mehr in der Lage ist längere Fahrradfahrten durchzuführen, sich selbständig, ohne Hilfsmittel aus einer knienden Posion aufzurichten, und weiter bei längeren Autofahrten an Schmerzen leidet wie auch sonst an Einschränkungen beim Radfahren, längeren Gehen, Knien und beim Besteigen von Leitern,

f) 4 x längere Klinikaufenthalte erforderlich waren, verbunden jeweils mit Operationen unter Vollnarkose, weiter ein Heimaufenthalt sowie eine stationäre Reha-Maßnahme, jeweils verbunden mit umfangreichen Medikationen,

g) der Verletzte unfallbedingt eine mittelschwere Depression sowie ein erhöhtes Leidensempfinden zeigt,

h) er sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet (im Unfallzeitpunkt 69 Jahre),

i) das Regulierungsverhalten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zögerlich war, und

j) dass sich das Krankheitsbild im Bereich des rechten Beins weiterentwickelte, insbesondere eine Bypass-Operation im Bereich der rechten Kniekehle und die Entfernung der rechten großen Zehe erforderlich wurden.