Schadenersatzanspruch des Eigentümers eines unfallbeschädigten Fahrzeugs: Keine Zurechnung der Betriebsgefahr des Halters

LG Stuttgart, Urteil vom 24. Februar 2016 – 13 S 46/15 –, juris

Leitsatz

Wenn bei einem beiderseits nicht unabwendbaren Verkehrsunfall bei keinem der beteiligten Fahrer ein Verschulden festzustellen ist, kann der vom Halter und Fahrer personenverschiedene Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs den Halter des anderen Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach auf Ersatz seines gesamten Schadens in Anspruch nehmen, weil es an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehlt, wonach sich der Eigentümer die Betriebsgefahr des Halters zurechnen lassen müsste.

vgl. auch:

Anschluß OLG Karlsruhe 1. Zivilsenat, 2. Dezember 2013, Az: 1 U 74/13
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 7. Dezember 2010, Az: VI ZR 288/09
Anschluß BGH 6. Zivilsenat, 10. Juli 2007, Az: VI ZR 199/06