Radargerät Leivtec XV3 standardisiertes Messverfahren

AG Castrop-Rauxel, Urteil vom 12. Februar 2016 – 6 OWi 4/16, 6 OWi – 256 Js 68/16 – 4/16 –, juris

Leitsatz

1. Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.

2. Ist eine im Verfahren zu prüfende Messsituation in der Bedienungsanleitung geregelt (hier: Messfeldrahmen über dem gemessenen Fahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug im Messung-Ende-Bild), dann braucht das Gericht einem Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Die von der Verteidigung erhobene Rüge, die Verwaltungsbehörde habe willkürlich Messfotos genommen, um einen falschen Eindruck zu erwecken, ist solange unbeachtlich wie die Verteidigung nicht konkrete Anhaltspunkte benennt, aus denen sich die Willkür der Behörde ergibt oder sich diese aus der Akte ergeben.


 

AG Zeitz, Beschluss vom 30. November 2015 – 13 OWi 721 Js 205989/15 –, juris

Leitsatz

Bei einem Kabel von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit von LEIVTEC XV 3 liegt wegen Abweichung von der Bauartzulassung kein standardisiertes Messverfahren vor.