Plötzliches Abbremsen als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – III-5 RVs 139/15, 5 RVs 139/15 –, juris

Leitsatz

1. Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.

2. Die Vorschrift des § 315b Abs. 1 StGB setzt in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hineinwirkenden verkehrsfremden Eingriff voraus. Eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im fließenden Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadenswerkzeug) missbraucht wird.

Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315b Abs. 1 StGB.


Anmerkung:

Beinahe ironisch möchte man anmerken, dass die Wirklichkeit auf deutschen Straßen jetzt offenkundig auch bei dem OLG Hamm angekommen scheint. Was sonst als einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr soll die beschriebene Verhaltensweise denn darstellen? Die immer wieder anzutreffenden Disziplinierungsversuche selbst ernannter Hilfssheriffs auf deutschen Straßen, die man dann einmal nach gefühlt 17,2 km auf der linken Spur „höflich“ zum Verlassen eben dieser Fahrspur auffordert, gehören schon längst in der gebotenen Weise geahndet. Diese sind um Lichtjahre gefährlicher als kurzzeitiges dichteres Auffahren o.ä.