Der BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt des Parteiverrats schuldig machen kann, wenn er entgegen der klaren Weisung seines Mandanten einen Vergleich abschließt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Kommune, zwei kommunale Gesellschaften und mehrere Privatpersonen in einem Verfahren vor dem BVerwG vertreten; dieses betraf zwei Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahnbundesamtes zu einer Bahnstrecke, durch welche die Kläger zunehmende Lärmbelästigungen befürchteten. Einen vorgeschlagenen Vergleich lehnten die privaten Kläger ab und untersagten dem Rechtsanwalt explizit, den Vergleich zu schließen. Gleichwohl kündigte der Rechtsanwalt im Erörterungstermin an, den Vergleich für alle Kläger zu schließen; letztlich wurde er nur für die Kommune und die beiden kommunalen Gesellschaften geschlossen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und zwei Monate der festgesetzten Strafe für vollstreckt erklärt.
Der BGH hat auf die Revision des angeklagten Rechtsanwalts den Schuldspruch auf Parteiverrat geändert, den Strafausspruch samt der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen.
juris-Redaktion
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2019 v. 16.01.2019