Parkplatzunfall bei beiderseitigem Rückwärtsfahren

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. Dezember 2015 – 8 S 4857/15 –, juris

Leitsatz

1. Wenn auf einem Parkplatz ein zuvor rückwärts gefahrenes Fahrzeug jedenfalls unmittelbar vor der Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug zum Stillstand gebracht worden ist, spricht für ein Fehlverhalten des Fahrers des im Moment der Kollision im Stillstand befindlichen Fahrzeugs kein Anscheinsbeweis (im Anschluss an LG Saarbrücken DAR 2013, 520; entgegen OLG Hamm r+s 2013, 42).

2. In dieser Konstellation, in der auf einem Parkplatz ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gegen ein nach seinerseitiger Rückwärtsfahrt zum Stehen gebrachtes Fahrzeug fährt, ist eine Haftung dieses Fahrzeughalters mit der einfachen Betriebsgefahr von 20% sachgerecht, sofern von diesem nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sein Fahrzeug bereits einen längeren Zeitraum vor der Kollision stand.