Das LG Magdeburg hat entschieden, dass eine Autoversicherung nur einen Teil eines Diebstahlschadens erstatten muss, wenn das Auto nicht wie vereinbart nachts in der Garage geparkt war.
Die klagende Versicherungsnehmerin hatte ihren 5er BMW – anders als im Versicherungsvertrag vereinbart – nicht während der Nacht in der Garage geparkt, sondern abends vor der eigenen Garage abgestellt. Dort wurde er in der Nacht gestohlen. Gegenüber der Kaskoversicherung machte sie den vollen Schaden geltend.
Das LG Magdeburg hat der Versicherungsnehmerin nur 70% ihres gegenüber der Kaskoversicherung geltend gemachten Schadens zugesprochen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin dadurch eine Pflichtverletzung begangen, dass sie den PKW entgegen der Vereinbarung im Versicherungsvertrag nicht während der Nacht in der Garage geparkt hat. Hierdurch habe sich das Diebstahlsrisiko erhöht. Der Klägerin hat gerade einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem sie als „Garagenparkerin“ eine geringere Versicherungsprämie zahlen musste, da hierdurch das Diebstahlsrisiko minimiert werde. Im Ergebnis muss die Klägerin daher knapp 6.000 Euro des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Berufung zum OLG Naumburg (Az. 4 U 117/18) eingelegt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg v. 26.10.2018