„Grundsätzlich gilt: Bei einem Verkehrsunfall ist man nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen“, weiß Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Seien alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden, müsse die Polizei nicht hinzugezogen werden. Oft ist es aber ratsam.
Die Beamten müssen hingegen alarmiert werden, wenn es bei einem Unfall Schwerverletzte oder gar Tote gibt. Dann ist es für die Beteiligten meist nicht möglich, die notwendigen Feststellungen zu treffen, vor allem, wenn es um den Unfallhergang und die Frage nach der Verantwortung geht. Ist es nur zu leichten Verletzungen gekommen, können die Verletzten entscheiden, ob sie die Polizei einschalten wollen.
„Wichtig ist: Wenn einer der Unfallbeteiligten die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Das gelte auch, wenn es nur zu Blechschaden gekommen sei. Die anderen Beteiligten müssten dann warten, bis die Beamten da sind. Ob man die Polizei zu einem Unfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz nicht.
Ist eine der Unfallparteien bei dem Unfall nicht anwesend, zum Beispiel bei einem sogenannten Parkrempler, muss ebenfalls die Polizei gerufen werden. Der Unfallversucher muss erst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten warten und sich dann an die Polizei wenden.
Nach einem Verkehrsunfall muss man die Polizei rufen, wenn:
– es Tote oder Verletzte gibt,
– einer der Beteiligten dies wünscht oder
– einer der Beteiligten bei dem Unfall nicht anwesend ist.
Quelle: DAV-News vom 3.7.2017