Keine selbständige Anfechtung der Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde

VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 K 936/15.NW –, juris

Leitsatz

1. Auch unter Berücksichtigung abweichender Stimmen in der jüngeren juristischen Fachliteratur bleibt es dabei, dass die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als vorbereitende Verfahrenshandlung nicht selbständig gerichtlich anfechtbar ist (st. Rspr.).
2. Der Verweis auf nachträglichen (Eil)Rechtsschutz gegen die abschließende Sachentscheidung genügt dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen.

Aus den Gründen

Nach langjähriger, ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch die Fahrerlaubnisbehörde keine selbständig mit Widerspruch und Klage anfechtbare Verwaltungsmaßnahme. Ihr fehlt es an der für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erforderlichen Qualität als Verwaltungsakt. Dem gerichtlichen Rechtsschutz über andere Klagearten, wie die allgemeine Leistungsklage, vorbeugende Unterlassungsklage oder Feststellungsklage, steht § 44a VwGO entgegen. Daran hat sich auch unter dem Regime der geltenden Fahrerlaubnisverordnung – FeV – nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1994 – 11 B 157/93 – mit Hinweis auf die st. Rspr.; Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –; ausführlich zur FeV vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 – und aus der jüngeren Rspr. z.B. Hamburg. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2002 – 3 Bs 71/02 –, BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 11 CS 15.1203 –, VGH BaWü, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 11. April 2014 – 2 MB 11/14 –, alle juris und m.w.N.; vgl. auch schon Beschlüsse der Kammer vom 13. Juli 2010 – 1 L 683/10.NW – und vom 3. Juni 2013 – 1 L 385/13.NW –). An dieser Rechtsprechung hält das Gericht auch unter Einbeziehung der in der jüngeren juristischen Literatur vorgebrachten Sachargumente fest.