Keine einstweilige Verfügung des Halters bei abgeschlepptem Fahrzeug im Wege der Selbsthilfemaßnahme

LG München I, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 31 T 2775/16 –, juris

Leitsatz

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich.

2. Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe des auf den Betriebshof der Antragsgegnerin verbrachten Fahrzeuges des Antragstellers, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung von 238,- Euro. Das Fahrzeug befand sich ohne Kennzeichen und ohne Genehmigung auf dem Tankstellengelände des Pächters x in Eching. Die Antragsgegnerin hat in dessen Auftrag das Fahrzeug entfernt und zu ihrem Betriebshof in München verbracht. Die Forderung des Tankstellenpächters bezüglich der Abschleppkosten wurde an die Antragsgegnerin abgetreten. Als der Antragsteller sein Fahrzeug dort abholen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass eine Herausgabe nur gegen Zahlung eines Betrages von 422,- Euro erfolgt. Daraufhin verblieb das Fahrzeug bei der Antragsgegnerin.