Keine Befugnis der Kommission zur Änderung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte

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Das EuG hat den Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid gegen die von der EU-Kommission für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb vorgenommene Lockerung der Euro-6-Grenzwerte für Stickoxide stattgegeben und die Verordnung der EU-Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, teilweise für nichtig erklärt.

Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb abzuändern, so das EuG.

Die EU-Kommission hat in ihrer Verordnung 2016/646 (Verordnung (EU) 2016/646 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen – Euro 6 -, ABl. 2016, L 109, 1) Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt, die bei neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb („real driving emissions“, im Folgenden: RDE-Prüfungen) nicht überschritten werden dürfen. Diesen RDE-Prüfungen müssen die Hersteller leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge insbesondere im Zusammenhang mit der Typgenehmigung neuer Fahrzeuge unterziehen. Damit soll auf die Feststellung, dass Laborprüfungen nicht die tatsächlichen Schadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb widerspiegeln, reagiert und eine Verwendung von „Manipulationssoftware“ vereitelt werden. Die EU-Kommission hat diese Grenzwerte festgelegt, indem sie auf die Euro-6-Grenzwerte Berichtigungskoeffizienten angewandt hat, die statistischen und technischen Ungenauigkeiten Rechnung tragen sollen. So wurde z.B. für einen Euro-6-Grenzwert von 80 mg/km der Grenzwert für die RDE-Prüfungen für eine Übergangszeit auf 168 mg/km und danach auf 120 mg/km festgelegt. Die Städte Paris, Brüssel und Madrid beanstanden die von der EU-Kommission festgelegten Emissionsgrenzwerte und haben jeweils Nichtigkeitsklage vor dem EuG erhoben. Ihrer Auffassung nach durfte die EU-Kommission diese Emissionsgrenzwerte für Stickoxide nicht festlegen, weil sie weniger streng sind als die durch die geltende Euro-6-Norm (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen – Euro 5 und Euro 6 – und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. 2007, L 171, 1) festgelegten Grenzwerte.

Das EuG hat den Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid gegen die von der EU-Kommission für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb vorgenommene Lockerung der Euro-6-Grenzwerte für Stickoxide stattgegeben und die Verordnung der EU-Kommission, in der für die Prüfungen neuer leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge zu hohe Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, teilweise für nichtig erklärt.

Nach Auffassung des EuG ist eine Nichtigkeitsklage, die von einer Person, die kein Mitgliedstaat oder Unionsorgan ist, gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter erhoben wird, u.a. dann zulässig, wenn dieser Akt den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht. Der angefochtene Rechtsakt gelte für die klägerischen Städte, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, und dass bereits entschieden worden sei, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt werde, wenn ein Unionsrechtsakt sie daran hindere, die ihr zustehenden Befugnisse so auszuüben, wie sie es für richtig halte. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie in ihren Regulierungsbefugnissen eingeschränkt werde. Das EuG prüft, ob diese unmittelbare Betroffenheit hier tatsächlich vorliegt, und bejaht dies, da die drei Städte in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bereits Maßnahmen zur Begrenzung des Autoverkehrs erlassen haben, um die auf ihrem Gebiet festgestellte Luftverschmutzung zu bekämpfen.

Das EuG prüft ferner, ob die Verkehrsbeschränkungen, die von mitgliedstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit den Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen erlassen wurden, insoweit gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstoßen, als sie für Fahrzeuge gelten, die die jüngsten Normen und Grenzwerte einhalten, und stellt fest, dass dies der Fall ist. Die Städte Paris, Brüssel und Madrid könnten daher die von der EU-Kommission für die RDE-Prüfungen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide anfechten, weil sie die Fahrzeugtypen, die diese Prüfungen bestehen und die sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erfüllen, nicht in eine auf Schadstoffemissionen gestützte Verkehrsbeschränkungsmaßnahme einbeziehen dürften.

Zur Frage der Zuständigkeit der EU-Kommission für den Erlass von Maßnahmen bezüglich der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide im Rahmen der RDE-Prüfungen führt das EuG aus, dass diese Maßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 715/2007 erlassen wurden, und zwar auf der Grundlage der Verordnungsbestimmungen, die es der EU-Kommission erlauben, die besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen festzulegen.

Die für die Euro-6-Norm festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide stellten eine wesentliche Bestimmung dieser Verordnung dar, die die EU-Kommission nicht abändern könne, und dass die Verordnung vorsehe, dass diese Grenzwerte im praktischen Fahrbetrieb und damit bei den RDE-Prüfungen eingehalten werden müssten. Das EuG schließe daraus, dass die EU-Kommission diese Grenzwerte für die RDE-Prüfungen nicht abändern durfte, indem sie Berichtigungskoeffizienten anwandte. Es stellt außerdem fest, dass sich, selbst wenn anzunehmen wäre, dass technische Zwänge eine gewisse Anpassung – mit einer Abweichung wie der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden – rechtfertigen können, unmöglich feststellen ließe, ob die Euro-6-Norm bei diesen Prüfungen eingehalten wird. Das EuG präzisiert, dass die festgestellte Unzuständigkeit der Kommission zwangsläufig bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 715/2007 vorliege.

Zum Umfang der Nichtigerklärung der Maßnahmen in der von der EU-Kommission erlassenen Verordnung 2016/646 führt das EuG aus, dass nur die Bestimmung für nichtig zu erklären ist, in der die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, nicht aber die anderen Bestimmungen der Verordnung, in denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die RDE-Prüfungen durchzuführen sind. Zur zeitlichen Wirkung der Nichtigerklärung stellt das EuG fest, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der Schutz der Interessen der Verbraucher und der Autohersteller es in Anbetracht der Rechtsunsicherheit, die sich bis zum Erlass einer neuen Verordnung einstellen könnte, rechtfertigen, die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung für die Vergangenheit und für einen angemessenen Zeitraum, der auf zwölf Monate ab dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, ab dessen Zurückweisung begrenzt ist, aufrechtzuerhalten, um eine Änderung der einschlägigen Regelung zu erlauben.

Schließlich stellt das EuG zum Antrag der Stadt Paris auf Schadensersatz in Höhe von einem symbolischen Euro für den Image- und Legitimationsschaden fest, dass dieser Schaden nicht nachgewiesen ist und die Nichtigerklärung der beanstandeten Bestimmung jedenfalls einen hinreichenden Ersatz darstellt.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 198/2018 v. 13.12.2018

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