Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat heute entschieden, daß Arbeitskollegen, die mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren werden, keine zivilrechtlichen Ansprüche haben, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Ihnen steht damit insbesondere kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Es handelte sich um folgenden Fall:
Die Kläger fuhren regelmäßig mit Arbeitskollegen in einem von ihrem Bauunternehmen zur Verfügung gestellten Kleintransporter von ihrem Wohnort zum damaligen Einsatzort ihrer Baukolonne und wieder zurück. Am Unfalltag verschuldete ein Arbeitskollege der Kläger als Fahrer des Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch den die Kläger schwer verletzt wurden.
Nach dem seit 1997 geltenden § 105 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Zu diesen versicherten Wegen gehören zwar grundsätzlich auch die Wege bzw. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (sog. Wegeunfälle). Ein solcher Wegeunfall liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen nicht privat organisiert, sondern maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist und es sich deshalb um einen Unfall auf einem sog. Betriebsweg handelt. Wenn ein Arbeitnehmer von einer vom Arbeitgeber eröffneten Beförderungsmöglichkeit Gebrauch macht, indem er in einem vom Unternehmer gestellten Fahrzeug mitfährt, gliedert er sich in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft ein und muß die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen.
Die heutige Entscheidung läßt die Einstufung als Arbeitsunfall und die damit verbundenen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unberührt.
Urteile vom 2. Dezember 2003 – VI ZR 348/02 und 349/02
Karlsruhe, den 2. Dezember 2003
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