Bremen/Berlin (DAV). Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Unfallgegner Unfallflucht begeht, er also den Unfall bemerkt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 19. März 2015 (AZ: 9 C 556/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Mann fuhr in seinem Auto im Stop-and-Go-Verkehr, als ein Linienbus von der Busspur auf die Fahrspur wechselte. Hierbei berührte das Heck des Busses den vorderen rechten Kotflügel des Pkw. Da der Bus im Stop-and-Go-Verkehr langsam weiterfuhr, lief der Autofahrer dem Bus hinterher. Auf regennasser Straße stürzte er so unglücklich, dass im rechten Knie Kreuzband und Innenband rissen. Der Mann verlangte die Erstattung der Arztkosten in Höhe von rund 300 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro. Vor Gericht wurde nicht über den Schadensersatz an dem Fahrzeug gestritten.
Die Klage blieb erfolglos. Zwar hafte nach einem Verkehrsunfall der flüchtende Fahrer für die bei der Verfolgung entstandenen Schäden. Im vorliegenden Fall liege aber nicht einmal eine „Flucht“ vor, so das Gericht. Diese setze voraus, dass der Fahrer den Unfall bemerkt habe. Bei einem Unfall mit einem Linienbus und dem Berühren mit dem Heckteil hätte der Autofahrer erkennen können, dass die Busfahrerin den Unfall gar nicht bemerkt habe. Er hätte sich das Kennzeichen notieren und die Polizei verständigen müssen. Diese hätte dann die Fahrerin und den Halter ermitteln können. Der Mann habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass er auf seinem Schaden sitzen geblieben wäre, hätte er den Bus nicht zu Fuß verfolgt – insbesondere auf regennasser Straße. Durch den Sturz auf der regennassen Straße habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
DAV, Pressemitteilung vom