Kausalität: Beweislast bei vorgeschädigtem Fahrzeug

KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 12 U 96/07 –, juris

Leitsatz

1. Bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (Anschluss BGH, 13. Dezember 1977, VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154).
2. Wird nämlich die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen; hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (Anschluss BGH, a.a.O.; Festhaltung KG Berlin, 15. Mai 2000, 12 U 9704/98; 2. August 1999, 12 U 4408/98 und 12. Oktober 1992, 12 U 7435/98)