Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 11 ZB 15.418 –, juris
Orientierungssatz
Umtausch einer ukrainischen Fahrerlaubnis in eine polnische Fahrerlaubnis
Sonstiger Orientierungssatz
Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworben wurde
Aus den Gründen
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sowie gegen die Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in seinen Führerschein. Ihm war zuletzt (erneut) seine deutsche Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 17. Juli 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,19 Promille) mit einer Sperrfrist bis 16. Oktober 2007 entzogen worden. Am 23. Januar 2009 hat er einen am 23. August 2008 ausgestellten ukrainischen Führerschein der Klasse B in einen polnischen Führerschein „umschreiben“ lassen. Im polnischen Führerschein ist als Erteilungsdatum „23.8.2008“ und im Feld 12 „70.WSW043614.UA“ eingetragen. Mit Bescheid vom 15. November 2013 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Weiter verpflichtete sie ihn, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sinngemäß geltend gemacht werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Der Kläger rügt, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV, auf den das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids gestützt habe, auf den Fall des Klägers nicht anwendbar sei, weil ihm der polnische Führerschein bereits am 23. Januar 2009 ausgestellt worden sei, die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV aber erst später in Kraft getreten sei. Andernfalls läge eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Damit werden keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern. Zu unterscheiden sind Fälle einer „echten“ und einer „unechten“ Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Vorschrift misst sich keine echte Rückwirkung bei, sondern gilt erst mit dem Tag der Verkündung zum 30. Juni 2012 (BGBl I S. 1394).