Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten im Falle einer Demonstrationsfahrt mit dem Rennmotorrad

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 U 33/12 –, juris

Leitsatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten sind auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Sie gelten auch für eine sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, wobei nach Art eines Rennens gefahren wird.